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Sozialgericht Karlsruhe Urteil12.12.2013

Kein Ersatz für zerbrochene Lesebrille bei Sturz auf Heimweg von der ArbeitDas bloße Mit-Sich-Führen eines Hilfsmittels in der Handtasche begründet keinen Ersatzanspruch durch die Berufs­genossen­schaft

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der unfall­versicherungs­rechtliche Anspruch auf Heilbehandlung grundsätzlich auch einen Anspruch auf Wieder­her­stellung oder Erneuerung eines beschädigten oder verloren gegangenen Hilfsmittels umfasst. Für eine in einer Handtasche befindliche Lesebrille, die bei einem Sturz beschädigt wird, gilt dies jedoch nicht, da es für einen Anspruch auf Ersatz durch die Berufs­genossen­schaft Voraussetzung ist, dass das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfal­le­r­eig­nisses bestim­mungsgemäß am Körper eingesetzt gewesen ist. Ein bloßes Mit-sich-Führen des Hilfsmittels in der Handtasche ist dabei nicht ausreichend.

Die als Einkäuferin beschäftigte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls rutschte nach Beendigung ihrer Arbeitsschicht auf dem Weg zu ihrem Pkw auf einer vereisten Fläche aus und fiel auf ihre Handtasche. Dabei zerbrach ihre Lesebrille, die sich in der Handtasche in einem Etui befand. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Übernahme der Kosten für die Ersatz­be­schaffung der Brille ab. Die deswegen erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Hilfsmittel muss für Ersatzanspruch bei Eintritt des Unfal­le­r­eig­nisses bestim­mungsgemäß am Körper eingesetzt worden sein

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der unfall­ver­si­che­rungs­rechtliche Anspruch auf Heilbehandlung zwar auch einen Anspruch auf Wieder­her­stellung oder Erneuerung eines beschädigten oder verloren gegangenen Hilfsmittels umfasse, wenn der (Sach-)Schaden infolge eines Versi­che­rungsfalls, u.a. eines Arbeitsunfalls, eingetreten sei. Denn die Beschädigung eines Hilfsmittels sei einer unfallbedingten Gesund­heits­s­törung gleichgestellt, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperfunktion, die es ausgleiche oder deren Funktion es übernehme, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein könne. Voraussetzung sei jedoch, dass das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfal­le­r­eig­nisses bestim­mungsgemäß am Körper eingesetzt gewesen sein. Dies sei dann der Fall, wenn der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funkti­o­ns­gemäßer Verwendung an oder in seinem Körper trage. Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Das - wie hier - bloße Mit-sich-Führen eines Hilfsmittels in der Handtasche reiche nicht aus.

Gericht verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die Klägerin habe die Lesebrille zum Unfallzeitpunkt auch nicht zum alsbaldigen Einsatz im Rahmen der versicherten Tätigkeit unmittelbar am Körper getragen. Denn ihre versicherte Tätigkeit als Einkäuferin sei im Unfallzeitpunkt bereits beendet gewesen. Als Lesebrille sei das Hilfsmittel auch weder für das Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstelle zur Wohnung noch insbesondere zum Führen des hierfür vorgesehenen Kfz erforderlich oder vorgesehen gewesen. Die Klägerin habe daher keinen Arbeitsunfall erlitten und folglich auch keinen Anspruch gegen die Berufs­ge­nos­sen­schaft auf Ersatz­be­schaffung oder Kostenübernahme.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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