21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Münster Urteil13.05.2009

Neue Brille nach Unfall: Kein "neu-für-alt" Abzug bei Schadensersatz für Brille nach VerkehrsunfallAus medizinischen Gründen ist Neuerwerb der Brille erforderlich - kein Gebrauchtmarkt für Brillen

Ein Autofahrer, dessen Brille bei einem Verkehrsunfall zerstört wird, hat Anspruch auf Schadensersatz für eine neue Brille. Die Berück­sich­tigung eines Wertgewinns der neuen Sache durch einen entsprechenden "neu für alt"-Abzug ist bei einer Brille nicht möglich. Dies entschied das Landgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde bei einem Autounfall die Brille des Klägers gänzlich zerstört. Für die Neuanschaffung einer neuen Brille in gleicher Qualität, Stärke und Ausführung zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 722,45 Euro. Noch kurz vor dem streit­ge­gen­ständ­lichen Unfall unterzog der Kläger sich einer augenärztlichen Untersuchung, bei der festgestellt wurde, dass die alte Brille genügte und insbesondere keine neuen Gläser anzufertigen waren. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Beklagten zahlte an den Kläger zum Ausgleich seines Schadens jedoch nur den von ihr angenommenen Zeitwert der Brille in Höhe von 300 Euro.

Markt für gebrauchte Brillen nicht existent

Der Kläger zog daraufhin vor Gericht, da er der Ansicht war, die Beklagte sei verpflichtet, nicht nur den Zeitwert der Brille, sondern den gesamten Wieder­be­schaf­fungspreis zu ersetzen. Eine gebrauchte und gleichwertige Brille sei nicht beschaffbar, da ein Markt für gebrauchte Brillen nicht existiere.

Versicherung muss Kosten in Höhe des Neupreises der Brille zahlen

Der Mann erhielt sowohl vom Amtsgericht Coesfeld als auch vom Landgericht Münster Recht. Infolge der Zerstörung der Brille ist von der Versicherung gemäß § 251 Abs. 1 BGB Ausgleich des Schadens in Höhe des so genannten Wieder­be­schaf­fungs­wertes einer entsprechenden Brille zu leisten. Angesichts des fehlenden Angebotes gebrauchter Brillen ist dabei auf den Neupreis einer entsprechenden Brille abzustellen.

Kein Abzug "neu für alt"

Auch einen Abzug "neu für alt" müsse der Kläger nicht akzeptieren, urteilte das Gericht. Zwar sei im Ansatz davon auszugehen, dass er als Geschädigter in Folge des Kaufs einer neuen Brille wirtschaftlich besser gestellt sei, als vor dem Schadensfall. Es handele sich jedoch bei Brillen um Gegenstände, die einer Abnutzung unterlägen und die grundsätzlich nicht für eine lebenslange Nutzungsdauer bestimmt seien, so dass keineswegs von einem praktisch stets gleich­blei­benden Wert einer Brille ausgegangen werden könne.

Kläger ist bei Ersatz mangels Gebraucht­marktes auf Neuerwerb angewiesen

Grundsätzlich solle der Schadensersatz dem Geschädigten vollen Ausgleich des Schadens verschaffen, ihn andererseits aber nicht bereichern, so die Richter. Der Wertausgleich "neu für alt" sei in diesem Fall aber auszuschließen da der Geschädigte aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Ersatz der beschädigten Sache und damit – mangels Gebraucht­marktes – auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispo­si­ti­o­ns­freiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatz­be­schaffung bzw. der Verwendung des Schaden­s­er­satz­be­trages verbleibe.

Gebrauchswert der alten Brille war nicht schon vor der Beschädigung reduziert

Dementsprechend komme ein Abzug "neu für alt" bei Beschädigungen von Brillen nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles reduziert gewesen sei, z.B. aufgrund von nutzungs­be­dingten Vorschäden der Brille oder dass infolge einer Sehstär­ken­ver­än­derung eine Anpassung der Gläser auch ohne den Schadensfall bevorgestanden habe. Ein solcher Fall sei aber hier unstreitig nicht gegeben.

Quelle: ra-online (ac)

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