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- NZV 2013, 400Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 400
- r+s 2013, 424Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 424
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Landgericht Erfurt Urteil29.11.2012
Versicherung haftet nicht für beschädigten Laptop aufgrund eines VerkehrsunfallsNur mitgeführte Gegenstände vom Versicherungsschutz umfasst
Wird der Laptop des Beifahrers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, so haftet dafür nicht die Versicherung. Denn vom Versicherungsschutz sind nur mitgeführte Gegenstände umfasst. Dies sind solche Gegenstände die regelmäßig am Körper getragen werden. Dies hat das Landgericht Erfurt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Juli 2011 der Laptop des Beifahrers zerstört. Der Beifahrer verlangte daraufhin von der Versicherung des Unfallverursachers Ersatz. Diese lehnte jedoch im Hinblick auf ihre AKB eine Schadensregulierung ab.
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand nicht
Das Landgericht Erfurt verneinte einen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Beschädigung des Laptops. Ein solcher Anspruch könne sich zwar aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG ergeben. Nach einer Klausel in den AKB der Versicherung habe jedoch dann kein Versicherungsschutz bestanden, wenn Sachen beschädigt werden, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wurden. Versicherungsschutz bestehe nur für die Sachen, die Insassen des Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen (Bsp.: Brillen, Kleidung, Brieftasche).
Am Leib getragene Gegenstände üblicherweise mitgeführte Gegenstände
Nach Auffassung des Landgerichts gehören zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen regelmäßig, die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Zudem werde das Mitführen von Handys als üblich bejaht. Jedoch sei das Mitführen eines Laptops anders etwa als ein Handy oder Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mitgeführt wird.
Eingeschränkte Haftung entspricht Gesetz
Diese eingeschränkte Haftung entspreche zudem dem Gesetz, so das Landgericht weiter. Denn ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Beschädigung von Sachen aufgrund eines Verkehrsunfalls sei nach § 8 Nr. 3 StVG ebenfalls eingeschränkt. Danach hafte der Fahrzeughalter nicht für Beschädigungen von beförderten Sachen, sondern nur für Gegenstände, die an sich getragen werden sowie für mitgeführte Gegenstände.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Landgericht Erfurt, ra-online (vt/rb)
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