Landgericht Coburg Hinweisverfügung24.07.2008
Zerstörtes Cello bei Autounfall: Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nur für Schäden an Sachen, die ein Beifahrer üblicherweise im Auto mitführtHaftpflichtversicherung muss zerstörtes Cello nicht ersetzen
Die Haftpflichtversicherungspflicht für Pkw lernt jeder Kraftfahrer spätestens dann zu schätzen, wenn er einen Unfall verursacht. Nicht er, sondern die Versicherung muss an den Unfallgeschädigten zahlen. Doch die Kfz-Haftpflicht deckt nicht alle Schäden. Hat z.B. ein Beifahrer einen wertvollen Gegenstand dabei, kommt die Versicherung für dessen Beschädigung häufig nicht auf.
Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg behandelter Fall, in dem es darum ging, ob die Kfz-Haftpflicht ein bei einem Verkehrsunfall zerstörtes Cello bezahlen muss. Weil der Beifahrer das Musikinstrument nicht üblicher-, sondern nur ausnahmsweise bei einer Autofahrt bei sich hatte, verweigerte die Versicherung zu Recht ihre Eintrittspflicht. Glück im Unglück: Für das Cello bestand eine Musikinstrumentenversicherung, die letztlich auf den 3.300 € Schaden „sitzen“ blieb.
Sachverhalt
Die Pkw-Eigentümerin war mit VW-Golf und Lebensgefährten auf dem Weg in die Weihnachtsfeiertage. Mit an Bord war das Cello der „Schwiegermutter in spe“. Bei einem von der Golffahrerin selbst verschuldeten Unfall wurde das Cello samt Etui zerstört. Schaden: rund 3.300 €. Die Musikinstrumentenversicherung der Schwiegermutter erstattete diesen Betrag und wollte ihn sich von der Kfz-Haftpflicht wiederholen. Die aber verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Zahlung.
Gerichtsentscheidung
Zu Recht, wie die Coburger Gerichte befanden. Denn für in dem versicherten Auto mitgeführte Sachen muss die Kfz-Haftpflicht regelmäßig nicht zahlen. Anders liegt es zum einen dann, wenn Beifahrer Gegenstände dabei haben, die sie üblicherweise mit sich führen. Das war aber hier nicht der Fall, weil der Lebensgefährte das Cello gerade nicht gewöhnlich bei sich hat. Zum anderen muss die Haftpflicht dann eintreten, wenn die Fahrt „überwiegend der Personenbeförderung dient“ und es sich um einen Gegenstand des persönlichen Gebrauchs handelt. Weil aber die Fahrerin nicht als bloße Chauffeurin unterwegs war, sondern auch selbst zur Schwiegermutter wollte, lag keine Personenbeförderung in diesem Sinn vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 02.10.2008