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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid26.02.2019

Rotato­ren­man­schette-Zerrung bei Stuntfrau kann nicht als Unfallfolge anerkannt werdenAnpralltrauma nach unfall­me­di­zi­nischen Erkenntnissen nicht zur Verursachung einer Rotatoren­manschetten-Verletzung geeignet

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Rotato­ren­man­schette-Zerrung bei einer Stuntfrau nach einem Sturz aus dem Stand heraus auf die rechte Schulter nicht als Unfallfolge anerkannt werden kann. Das Gericht verwies darauf, dass die Schadensanlage aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Stuntfrau resultiere und der Unfallhergang als direktes Anpralltrauma nach unfall­me­di­zi­nischen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatoren­manschetten-Verletzung zu bewirken.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zum Unfallzeitpunkt 37-jährige Versicherte arbeitet selbstständig als Stuntfrau. Im Rahmen eines Fortbil­dungs­kurses "Tiefschnee­technik" fiel sie nach einem Bremsschwung aus dem Stand heraus auf die rechte Schulter. Eine zwei Wochen später durchgeführte MRT-Untersuchung ergab degenerative Veränderungen aller Rotato­ren­man­schet­ten­sehnen und Faserrisse der Supra­spi­na­tussehne, außerdem neben einer AC-Gelenksarthrose einen leichten Humerus­kopf­hochstand. Der beklagte Unfall­ver­si­che­rungs­träger anerkannte als Unfallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte Zerrung der rechten Schulter an.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und geltend gemachter Unfallfolge unwahr­scheinlich

Die unter anderem auf die Anerkennung einer Rotato­ren­man­schetten-Zerrung rechts als weitere Unfallfolge gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Unfallhergang als direktes Anpralltrauma nach unfall­me­di­zi­nischen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, eine Rotato­ren­man­schetten-Verletzung zu bewirken. Gegen die Wahrschein­lichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Unfallfolge sprächen überdies zahlreiche weitere Umstände, u.a. die bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen aller Sehnen der Rotato­ren­man­schette, die AC-Gelenkarthrose und der leichte Humerus­kopf­hochstand.

Schadensanlage resultiert aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Klägerin

Außerdem belege der MRT-Befund keine für eine traumatische Verletzung typischen Veränderungen im Sinne einer vollständigen Sehnenruptur. Das Unfallereignis stelle vielmehr ein rechtlich nicht relevantes bloßes Anlassgeschehen dar, das eine stumm verlaufende Schadensanlage habe klinisch manifest werden lassen. Diese Schadensanlage resultiere aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Klägerin wie Klettern, Kickboxen, Skifahren und Fallschirm­springen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer erhöhten Belastung für die Schultergelenke verbunden seien. Hinzu kämen weitere vorzeitige Verschlei­ß­er­schei­nungen aufgrund der als Stuntfrau zu verrichtenden konkreten Arbeitsabläufe wie Treppen herunterstürzen, Kletterunfälle vorführen oder Skiunfälle fahren.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm)

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