21.11.2024
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Sozialgericht Aachen Urteil06.10.2017

Sturz auf betrieblichem Bowling-Turnier während einer Dienstreise kann Arbeitsunfall darstellenTeilnahme am Bowling-Turnier ist als Erfüllung einer Nebenpflicht aus Arbeits­ver­hältnis anzusehen

Der Sturz eines Versicherten während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers kann einen Arbeitsunfall darstellen. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partner­un­ter­nehmens seines Arbeitgebers teilgenommen. Im Rahmen jener Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier zwischen sämtlichen Teilnehmern statt, in dessen Verlauf der Kläger auf der Bowlingbahn ausrutschte und sich seine Schulter ausrenkte.

Die beteiligte Berufs­ge­nos­sen­schaft verneinte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit dem Argument, dass sich der Kläger beim Bowling privaten Belangen gewidmet habe.

Teilnahme an Fortbildung war von Arbeitgeber vorgeschrieben

Das Sozialgericht Aachen stellte dagegen fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Maßgeblich hierfür sei, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden sei und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung gewesen sei. Da der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partner­un­ter­nehmens gewesen sei, von der beide Betriebe zu profitieren hofften, habe der Kläger mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeits­ver­hältnis erfüllt. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Klägers wie der sportlichen Betätigung gedient habe, lasse den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.

Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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