14.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil23.08.2011

SG Karlsruhe: Behin­de­rungs­be­dingte Bindung an das Haus ist Voraussetzung für Nachteils­aus­gleich "RF"Schwer­be­hin­derter Mensch muss behin­de­rungs­bedingt praktisch an Haus oder Wohnung gebunden sein

Die Zuerkennung des Nachteils­aus­gleichs „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernseh­ge­büh­ren­pflicht) setzt neben einer schwergradigen Seh- und/oder Hörminderungen eine nicht nur vorübergehende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) i.S.d. SGB IX von wenigstens 80 voraus. Darüber hinaus ist es Voraussetzung, dass der schwer­be­hinderte Mensch ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann und behin­de­rungs­bedingt praktisch an das Haus oder seine Wohnung gebunden ist. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Frau auf Zuerkennung des Nachteils­aus­gleichs „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernseh­ge­büh­ren­pflicht), deren GdB u.a. wegen einer Hirnleis­tungs­schwäche, einer Knieen­do­pro­the­sen­ver­sorgung, einer chronischen Bronchitis und eines unwillkürlichen Harnverlustes mit 90 festgestellt war und der die Nachteils­aus­gleiche „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zuerkannt waren.

Voraussetzungen für Zuerkennung des Nachteils­aus­gleichs

Das Sozialgericht Karlsruhe verwies darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteils­aus­gleichs „RF“ nicht erfüllt seien, wenn der Betroffene mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl, oder mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen könne. Nicht entscheidend sei dabei, ob die öffentlichen Veranstaltungen, an denen der schwer­be­hinderte Mensch noch teilnehmen könne, seinen persönlichen Bedürfnissen, Vorlieben, Neigungen und Interessen entsprächen, oder ob am Wohnort des schwer­be­hin­derten Menschen überhaupt öffentliche Veranstaltungen angeboten würden. Um einen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können, müsse der schwer­be­hinderte Mensch behin­de­rungs­bedingt praktisch an das Haus oder seine Wohnung gebunden sein.

Gesund­heits­s­törung der Klägerin führen nicht zur unmöglichen Teilnahme am öffentlichen Leben

Diese dargelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteils­aus­gleichs sah das Sozialgericht Karlsruhe bei der Klägerin nicht als erfüllt an. Zwar hatte die zuständige Versor­gungs­behörde den Teil-GdB für die Hirnleis­tungs­schwäche mit 70 bewertet. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wirkte sich diese Gesund­heits­s­törung jedoch nur in Form einer diskreten Beein­träch­tigung der zeitlichen und örtlichen Orientierung sowie einer leichten Beein­träch­tigung der Merkfähigkeit und des Altge­dächt­nisses aus. Zum Ausgleich dieser Funkti­o­ns­s­tö­rungen sei der Nachteils­aus­gleich „B“ zuerkannt. Wegen der Beein­träch­tigung ihres Gehvermögens habe die Versor­gungs­behörde den Nachteils­aus­gleich „G“ anerkannt. Die nur leichte Beein­träch­tigung durch die Harn- und Stuhlin­kon­tinenz könne die Klägerin durch das Tragen von Windelhosen ausgleichen, was ihr zumutbar sei.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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