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- LSG Rheinland-Pfalz: Anerkennung des Grads der Behinderung von 50 nur bei täglich mindestens vier Insulininjektionen und gravierenden Einschnitten in der LebensführungLandessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil02.09.2011, L 4 SB 182/10
- Gehbehinderung alleine nicht ausreichend für das Merkzeichen "G"Sozialgericht Karlsruhe, Urteil11.12.2007, S 8 SB 2393/06
Sozialgericht Karlsruhe Urteil23.08.2011
SG Karlsruhe: Behinderungsbedingte Bindung an das Haus ist Voraussetzung für Nachteilsausgleich "RF"Schwerbehinderter Mensch muss behinderungsbedingt praktisch an Haus oder Wohnung gebunden sein
Die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) setzt neben einer schwergradigen Seh- und/oder Hörminderungen eine nicht nur vorübergehende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) i.S.d. SGB IX von wenigstens 80 voraus. Darüber hinaus ist es Voraussetzung, dass der schwerbehinderte Mensch ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann und behinderungsbedingt praktisch an das Haus oder seine Wohnung gebunden ist. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Frau auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht), deren GdB u.a. wegen einer Hirnleistungsschwäche, einer Knieendoprothesenversorgung, einer chronischen Bronchitis und eines unwillkürlichen Harnverlustes mit 90 festgestellt war und der die Nachteilsausgleiche „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zuerkannt waren.
Voraussetzungen für Zuerkennung des Nachteilsausgleichs
Das Sozialgericht Karlsruhe verwies darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ nicht erfüllt seien, wenn der Betroffene mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl, oder mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen könne. Nicht entscheidend sei dabei, ob die öffentlichen Veranstaltungen, an denen der schwerbehinderte Mensch noch teilnehmen könne, seinen persönlichen Bedürfnissen, Vorlieben, Neigungen und Interessen entsprächen, oder ob am Wohnort des schwerbehinderten Menschen überhaupt öffentliche Veranstaltungen angeboten würden. Um einen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können, müsse der schwerbehinderte Mensch behinderungsbedingt praktisch an das Haus oder seine Wohnung gebunden sein.
Gesundheitsstörung der Klägerin führen nicht zur unmöglichen Teilnahme am öffentlichen Leben
Diese dargelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs sah das Sozialgericht Karlsruhe bei der Klägerin nicht als erfüllt an. Zwar hatte die zuständige Versorgungsbehörde den Teil-GdB für die Hirnleistungsschwäche mit 70 bewertet. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wirkte sich diese Gesundheitsstörung jedoch nur in Form einer diskreten Beeinträchtigung der zeitlichen und örtlichen Orientierung sowie einer leichten Beeinträchtigung der Merkfähigkeit und des Altgedächtnisses aus. Zum Ausgleich dieser Funktionsstörungen sei der Nachteilsausgleich „B“ zuerkannt. Wegen der Beeinträchtigung ihres Gehvermögens habe die Versorgungsbehörde den Nachteilsausgleich „G“ anerkannt. Die nur leichte Beeinträchtigung durch die Harn- und Stuhlinkontinenz könne die Klägerin durch das Tragen von Windelhosen ausgleichen, was ihr zumutbar sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2011
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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