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Sozialgericht Karlsruhe Urteil11.12.2007

Gehbehinderung alleine nicht ausreichend für das Merkzeichen "G"

Nicht jeder, der ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zurücklegen kann, erhält „automatisch“ auch das Merkzeichen "G", wie das Sozialgericht Karlsruhe feststellte.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall machte die Klägerin einen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beein­träch­tigung der Bewegungs­fä­higkeit im Straßenverkehr) in ihren Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis geltend. Eine solche Einschränkung, nämlich eine ortsübliche Wegstrecke von zwei Kilometern in maximal 30 Minuten zurückzulegen, habe der Gerichts­gut­achter bei der Klägerin zwar festgestellt, so die entscheidende Kammer.

Weitere Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"

Die Feststellung des Merkzeichens "G" setze aber nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutach­ter­tä­tigkeit im sozialen Entschä­di­gungsrecht und nach dem Schwer­be­hin­der­tenrecht (Teil 2 SGB IX, Nr. 30 Abs. 3) weiter voraus, dass Funkti­o­ns­s­tö­rungen der unteren Gliedmaßen und/oder der unteren Lenden­wir­belsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und bereits für sich genommen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 v.H. zu bewerten sind.

Alternativ sei auch ausreichend, dass sich eine Behinderung auf die Gehfähigkeit in der Weise besonders auswirke, dass der Zustand vergleichbar sei mit der Versteifung eines Hüftgelenks, der Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder einer arteriellen Verschluss­krankheit mit einem GdB von 40 v.H..

Eine solche Schwere des Krank­heits­bildes bei der Klägerin, das zur Gehbehinderung führte, hielt die Kammer für nachgewiesen. Die Klage hatte deshalb in vollem Umfang Erfolg.

Quelle: ra-online, SG Karlsruhe

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