15.11.2024
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Sozialgericht Heilbronn Urteil29.10.2011

Keine Sperrzeit: Arbeitnehmer muss keinen schriftlichen Vertrag unterzeichnen, der von einem zuvor mündlich geschlossenen Vertrag abweichtArbeitnehmer wollte Verpflichtung zur Arbeit an sieben Tagen in der Woche nicht akzeptieren / Arbeitsagentur darf keine Sperrzeit verhängen

In der Weigerung, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, liegt kein arbeits­ver­trags­widriges Verhalten. Wird daraufhin ein bis zu diesem Zeitpunkt auf mündlicher Basis bestehendes Arbeits­ver­hältnis vom Arbeitgeber gekündigt, so liegt dies nicht im Verschulden des Gekündigten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn hervor.

Im vorliegenden Fall wollte die Agentur für Arbeit einem Mann das Arbeits­lo­sengeld für einen Zeitraum von 12 Wochen verweigern, nachdem das Amt der Auffassung war, der Antragsteller habe seine zuvor erfolgte Kündigung selbst verschuldet. In der Begründung hieß es, der Mann habe die Kündigung seines zuvor auf Basis eines mündlichen Vertrages geschlossenen Arbeits­ver­hält­nisses riskiert, weil er den ihm vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben wollte. Gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit reichte der Mann Klage ein.

Schriftlicher Vertrag sollte zu einer 7 Tage-Woche verpflichten

Als Anlass für seine Weigerung, den Vertrag zu unterzeichnen, erklärte der Kläger, die Firma habe ihn in dem neuen schriftlichen Vertrag zur generellen Arbeit an sieben Tagen in der Woche verpflichten wollen. Nach seiner Auffassung sei dies jedoch nicht zulässig. Er erklärte zudem, sich nicht generell gegen Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gestellt zu haben, lediglich eine generelle Verpflichtung zur Arbeit an diesen Tagen nicht eingehen zu wollen. Die Agentur für Arbeit sah in der Erklärung des Klägers jedoch keinen ausreichenden Grund für die Weigerung der Unterzeichnung, da der Vertrag keine unzumutbaren Bedingungen enthalten habe.

Es besteht keine Verpflichtung, einen von mündlicher Vereinbarung abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben

Nach Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn hatte die Agentur für Arbeit die Leistungen zu Unrecht verweigert. Der Anspruch ruhe nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund versi­che­rungs­widrig verhalten habe. Dies liege vor, wenn er gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoße und dadurch grob fahrlässig die Arbeits­lo­sigkeit herbeiführe. Zudem müsse das vertragswidrige Verhalten schwerwiegend sein. In der Weigerung, einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, liege jedoch kein arbeits­ver­trags­widriges Verhalten. Es bestehe nach dem mündlichen Vertrag keine Pflicht dahingehend, einen anderen Arbeitsvertrag abzuschließen. Auch eine generelle Pflicht zum Vertragsabschluss bestehe nicht, da dies den Grundsätzen der Vertrags­freiheit zu wider laufen würde. Mit der Weigerung, sich gegen eine generelle Verpflichtung zur Arbeit am Wochenende und an Feiertagen zu verpflichten, könne auch keine grundsätzliche Weigerung gesehen werden, den Weisungen des Arbeitgebers nicht mehr folgen zu wollen.

Einer Abänderung des mündlichen Vertrages durch die schriftliche Vertragsfassung musste der Mann demnach nicht zustimmen. Die verhängte Sperrfrist war somit von der Agentur für Arbeit mangels rechtlicher Grundlage zurückzunehmen.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Heilbronn (vt/st)

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