15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Heilbronn Gerichtsbescheid11.04.2016

Missglückte Streit­sch­lichtung: Kein Anspruch auf Kostenübernahme von nicht unfallbedingten ImplantatenBetroffene Zähne waren bereits teilweise schon vor dem Unfall "marktot"

Wird ein Versicherter bei dem Versuch, einen Streit zu schlichten, verletzt, ist die Berufs­genossenschaft dann nicht zur Kostenübernahme für eine Zahn­implantats­versorgung verpflichtet, wenn die betroffenen Zähne teilweise schon vor dem Unfall "marktot" waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn.

Der heute 48-jährige Kläger war im August 2007 auf 400 Euro-Basis in einem Vergnügungspark als Betreiber eines Fahrgeschäfts angestellt. Dort nahm er als Gast außerhalb der Arbeitszeit an der Abschluss­ver­an­staltung einer Bluts­pen­de­aktion teil. Gegen 1.30 Uhr kam es zu einem Handgemenge zwischen einer Gruppe Jugendlicher und einem Parkmitarbeiter. Vom Geschäftsführer des Freizeitparks gebeten, den Angestellten zu unterstützen und den Streit zu schlichten, wurde der Kläger in der Folge von hinten nieder­ge­schlagen und mehrfach gegen seine linke Gesichtshälfte getreten. Er zog sich u.a. Kopfver­let­zungen sowie eine leichte Lockerung und Absplitterung von Zähnen im linken Kieferbereich zu. Seine Berufsgenossenschaft lehnte es anschließend ab, die Kosten für vier Zahnimplantate zu übernehmen, erklärte sich aber bereit, die Kosten einer Modell­guss­prothese der betroffenen Zähne zu bezahlen.

Notwendige Implan­tat­ver­sorgung ist nicht auf Unfallereignis sondern auf mangelnde Mundhygiene zurückzuführen

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb nach Einholung von Arztauskünften und eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens erfolglos. Zwar habe der Kläger aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers, schlichtend einzugreifen, einen Arbeitsunfall erlitten. Jedoch sei die notwendige Implan­tat­ver­sorgung der vier Zähne nicht auf das Unfallereignis, sondern auf den schon zuvor vorhandenen großen Kariesbefall und die mangelnde Mundhygiene zurückzuführen. So seien die betroffenen Zähne teilweise schon vor dem Unfall "marktot" gewesen. Soweit die gewünschte Implan­tat­ver­sorgung auch Zähne im Bereich der rechten Gebisshälfte umfasse, seien diese Zähne schon deshalb nicht unfallbedingt beschädigt, weil der Kläger ausschließlich Tritte auf die linke Gesichtshälfte erlitten habe.

Hinweis zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 2 Siebtes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB VII] :

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte [...].

§ 8 SGB VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen. [...].

§ 26 SGB VII:

(1) Versicherte haben [...] Anspruch auf Heilbehandlung [...].

(2) Der Unfall­ver­si­che­rungs­träger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig [...] den durch den Versi­che­rungsfall verursachten Gesund­heits­schaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern [...] und ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung [...] zu erbringen.

(3) [...]

(4) 1 Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung [...] haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 2 Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt [...].

(5) Die Unfall­ver­si­che­rungs­träger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung [...] sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen [...].

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung22525

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI