20.01.2025
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Dokument-Nr. 3503

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Hessisches Landessozialgericht Urteil14.12.2006

Gang zur Toilette im Krankenhaus ist nicht unfall­ver­sichert

Ein Unfall, der sich in einem Kranken­h­aus­zimmer auf dem Weg zur Toilette ereignet, ist in der Regel nicht versichert. Ausnahmen sind nur bei besonderen kranken­haus­ty­pischen Gefahren möglich. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall war eine damals 76jährige in ihrem Klinikzimmer ohne ersichtlichen Grund gestürzt, als sie zur Toilette gehen wollte. Sie zog sich dabei einen Oberschen­kel­halsbruch zu.

Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft weigerte sich, die Kosten der Operation und Behandlung des Bruchs zu tragen, da der Weg zur Toilette eine private und keine versicherte Tätigkeit sei. Nachdem sie in erster Instanz unterlegen war, gaben die Darmstädter Richter ihr nun Recht. Der Toilettengang im Krankenhaus gehöre zu den sogenannten "eigen­wirt­schaft­lichen" und damit nicht versicherten Tätigkeiten wie Schlafen und Essen. Die Behand­lungs­kosten des Bruchs habe daher nicht die Berufs­ge­nos­sen­schaft, sondern die Krankenkasse zu tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/06 des LSG Hessen vom 14.12.2006

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