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Sozialgericht Heilbronn Urteil06.12.2016

Schein-OHG: Gartenbau­unternehmen muss Sozial­versicherungs­beiträge in Höhe von über 46.000 Euro nachzahlenVerschleierte Beschäftigung von rumänischen Staats­an­ge­hörigen

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Gartenbau­unternehmen wegen verschleierter Beschäftigung von rumänischen Staats­an­ge­hörigen mehr als 46.000 Euro an Sozial­versicherungs­beiträgen nachzahlen muss

Das klagende Garten­bau­un­ter­nehmen aus dem Kreis Ludwigsburg beschäftigte zwischen April 2010 und Ende 2014 für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei beigeladene rumänische Staats­an­ge­hörige, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auf Initiative des von ihnen als "Chef" bezeichneten Ehemanns der Inhaberin des Garten­bau­un­ter­nehmens gründeten die drei Beigeladenen im September 2011 eine OHG. Sitz der - zwischen­zeitlich aufgelösten - OHG war die Anschrift des Garten­bau­un­ter­nehmens. Dort wurden auch die Geschäfts­un­terlagen aufbewahrt. Die drei "OHG-Gesellschafter" wohnten teils in einer Pension, welche die Inhaberin des Garten­bau­un­ter­nehmens auf demselben Grundstück betreibt. Sie schrieben Tagesrapporte, gaben diese dann beim "Chef" zur Kontrolle ab und rechneten ihre Stunden anschließend unmittelbar gegenüber dem Garten­bau­un­ter­nehmen ab. Arbeitsbeginn war jeweils 8 Uhr morgens. Die Beigeladenen verfügen nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Eigene Geschäfts- oder Büroräume hatten weder sie noch ihre OHG.

Renten­ver­si­cherung fordert Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von über 46.000 Euro nach

Nachdem die Inhaberin und ihr Ehemann einen Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt über eine Geldstrafe von knapp 20.000 Euro akzeptiert hatten, forderte die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung Baden-Württemberg vom Garten­bau­un­ter­nehmen Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von über 46.000 Euro nach. In der hiergegen gerichteten Klage machte das Garten­bau­un­ter­nehmen geltend, dass es nicht mit den Beigeladenen, sondern ausschließlich mit der OHG Verträge geschlossen habe.

Zwischen Garten­bau­un­ter­nehmen und OHG geschlossene Verträge stellen unwirksame Scheingeschäfte dar

Die Klage blieb vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die drei "OHG-Gesellschafter" für das Garten­bau­un­ter­nehmen im betreffenden Zeitraum wie Arbeitnehmer tätig gewesen seien. Die OHG sei nur gegründet worden, um die jeweiligen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse zu verschleiern. Tatsächlich habe die zwischen­ge­schaltete OHG gar keine Leistungen erbracht; die zwischen dem Garten­bau­un­ter­nehmen und der OHG geschlossenen Verträge seien unwirksame Scheingeschäfte. Für die Beurteilung, ob ein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vorliege, sei aber nicht eine zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich. So habe der "Chef" den Beigeladenen gesagt, sie sollten "eine OHG machen", dann seien "die Papiere besser", und es gebe dann "keine Probleme mit der Polizei". Die Beigeladenen hätten bei ihrer seinerzeitigen Vernehmung durch das Hauptzollamt gar nicht gewusst, was eine OHG ist, und welche Rechte und Pflichten hiermit verbunden sind. Zumal die Schreiben, welche die Gründung einer OHG betrafen, auch nicht in ihre Muttersprache übersetzt wurden. Der "Chef" habe den Beigeladenen auch ihren Stundenlohn von 9,50 Euro vorgegeben. Im Übrigen habe das Garten­bau­un­ter­nehmen die drei Beigeladenen auch zwischen­zeitlich als "Arbeiter" fest angestellt.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB IV]:

1 Beschäftigung ist die nicht­selb­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. 2 Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers.

§ 32 Abs. 1 Erstes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB I]:

Privat­rechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozia­l­leis­tungs­be­rech­tigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]:

(1) Wird eine Willen­s­er­klärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 105 Abs. 1 Handels­ge­setzbuch [HGB]:

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemein­schaft­licher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handels­ge­sell­schaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesell­schafts­gläu­bigern beschränkt ist.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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