Das klagende Gartenbauunternehmen aus dem Kreis Ludwigsburg beschäftigte zwischen April 2010 und Ende 2014 für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei beigeladene rumänische Staatsangehörige, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auf Initiative des von ihnen als "Chef" bezeichneten Ehemanns der Inhaberin des Gartenbauunternehmens gründeten die drei Beigeladenen im September 2011 eine OHG. Sitz der - zwischenzeitlich aufgelösten - OHG war die Anschrift des Gartenbauunternehmens. Dort wurden auch die Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Die drei "OHG-Gesellschafter" wohnten teils in einer Pension, welche die Inhaberin des Gartenbauunternehmens auf demselben Grundstück betreibt. Sie schrieben Tagesrapporte, gaben diese dann beim "Chef" zur Kontrolle ab und rechneten ihre Stunden anschließend unmittelbar gegenüber dem Gartenbauunternehmen ab. Arbeitsbeginn war jeweils 8 Uhr morgens. Die Beigeladenen verfügen nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Eigene Geschäfts- oder Büroräume hatten weder sie noch ihre OHG.
Nachdem die Inhaberin und ihr Ehemann einen Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt über eine Geldstrafe von knapp 20.000 Euro akzeptiert hatten, forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg vom Gartenbauunternehmen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 46.000 Euro nach. In der hiergegen gerichteten Klage machte das Gartenbauunternehmen geltend, dass es nicht mit den Beigeladenen, sondern ausschließlich mit der OHG Verträge geschlossen habe.
Die Klage blieb vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die drei "OHG-Gesellschafter" für das Gartenbauunternehmen im betreffenden Zeitraum wie Arbeitnehmer tätig gewesen seien. Die OHG sei nur gegründet worden, um die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Tatsächlich habe die zwischengeschaltete OHG gar keine Leistungen erbracht; die zwischen dem Gartenbauunternehmen und der OHG geschlossenen Verträge seien unwirksame Scheingeschäfte. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei aber nicht eine zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich. So habe der "Chef" den Beigeladenen gesagt, sie sollten "eine OHG machen", dann seien "die Papiere besser", und es gebe dann "keine Probleme mit der Polizei". Die Beigeladenen hätten bei ihrer seinerzeitigen Vernehmung durch das Hauptzollamt gar nicht gewusst, was eine OHG ist, und welche Rechte und Pflichten hiermit verbunden sind. Zumal die Schreiben, welche die Gründung einer OHG betrafen, auch nicht in ihre Muttersprache übersetzt wurden. Der "Chef" habe den Beigeladenen auch ihren Stundenlohn von 9,50 Euro vorgegeben. Im Übrigen habe das Gartenbauunternehmen die drei Beigeladenen auch zwischenzeitlich als "Arbeiter" fest angestellt.
1 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2 Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online