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Sozialgericht Heilbronn Urteil08.07.2014

Krankenkasse muss Hilfsmittel für behindertes 2-jähriges Kind zum Besuch des Schul­kin­der­gartens zahlenAufnahme in den Kindergarten für frühzeitige sonder­päd­ago­gische Förderung notwendig

Das Sozialgericht Heilbronn hat eine Krankenkasse dazu verpflichtet, einem zweijährigen behinderten Kind die Kosten für Hilfsmittel zu erstatten, die dem Kind wegen der Förder­be­dürf­tigkeit den Besuch des Schul­kin­der­gartens ermöglichen.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein zweijähriges Kind bei seiner Geburt im Juni 2007 einen Hirnschaden. Es ist nicht in der Lage, frei zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Seine Krankenkasse stellte ihm deshalb u.a. ein Zimmer­fahr­gestell mit individuell angepasster Sitzschale zur Verfügung. Im Dezember 2009 genehmigte das Schulamt wegen der Förder­be­dürf­tigkeit des Kindes dessen Besuch im Kindergarten einer Körper­be­hin­der­ten­schule.

Krankenkasse verweigert Kostenübernahme für zweites Zimmer­fahr­gestell

So wurde der Junge bereits mit knapp zweieinhalb Jahren in den Schul­kin­der­garten aufgenommen. Allerdings konnte das vorhandene und von ihm weiterhin benötigte Zimmer­fahr­gerüst wegen seiner Größe (ebenso wenig wie die dazugehörige Sitzschale) nicht täglich vom Fahrdienst in den Kindergarten transportiert werden. Die Eltern des Jungen - die seinerzeit nur von BaföG und Elterngeld lebten - beantragten daher bei der Krankenkasse ein zweites Zimmer­fahr­gestell. Die Krankenkasse sah sich hierfür nicht zuständig und leitete den Antrag an das Sozialamt des Landkreises weiter. Der Landkreis bezahlte das weitere Zimmer­fahr­gestell mit Sitzschale für den Kinder­gar­ten­besuch und verlangte von der Krankenkasse die Kosten in Höhe von 5.500 Euro erstattet, weil er davon ausging, dass eigentlich diese hätte zahlen müssen. Die Krankenkasse weigerte sich aber unter Berufung auf Urteile des Bundes­so­zi­al­ge­richts (u.a. vom 3.11.2011; Az.: B 3 KR 13/10 R), weil das Kind den Schul­kin­der­garten im fraglichen Zeitraum bereits vor Vollendung des 3. Lebensjahres besucht habe; erst danach könne aber auf die Schulfähigkeit hingewirkt werden.

Krankenkasse hätte Zimmer­fahr­gerüst zur Verfügung stellen müssen

Die hiergegen gerichtete Klage des Landkreises hatte vor dem Sozialgericht Heilbronn Erfolg. Die Krankenkasse hätte dem Jungen das Zimmer­fahr­gerüst für den Schul­kin­der­garten zur Verfügung stellen müssen und den Antrag der Eltern nicht an das Sozialamt weiterleitet dürfen. Denn das Kind sei behin­de­rungs­bedingt bereits mit zweieinhalb Jahren in den Schul­kin­der­garten aufgenommen worden, um eine möglichst frühzeitige sonder­päd­ago­gische Förderung und den anschließenden (Sonder-) Schulbesuch zu ermöglichen. Ohne zweites Zimmer­fahr­gerüst nebst Sitzschale hätte der Junge den Schul­kin­der­garten aber nicht besuchen können.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB V]:

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körpe­rer­satz­stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken­be­handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens anzusehen [...] sind.

§ 14 Abs. 4 S. 1 Neuntes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB IX]:

Wird [...] durch einen Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger [...] festgestellt, dass ein anderer Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechts­vor­schriften.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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