21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil19.06.2008

Krankenkasse muss Kosten für elastische Spezialbandage für behindertes Kind übernehmenKosten für Soft-Orthesen müssen übernommen werden, auch wenn diese nicht im Hilfs­mit­tel­ver­zeichnis aufgeführt sind

Zum Ausgleich einer Behinderung sind von der gesetzlichen Krankenkasse Hilfsmittel zu gewähren. Zu diesen gehören auch sogenannte Soft-Orthesen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Die 1995 geborene Klägerin aus dem Landkreis Offenbach leidet aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer infantilen Cerebralparese. Die Zusammenarbeit verschiedener Muskel sowie deren Kontrolle und Steuerung sind gestört. Ein selbstständiges Gehen ist ihr aufgrund der spastischen Lähmung nicht möglich. Um Stehversuche und erste Schritte zu ermöglichen, wurden der heute 12-Jährigen zur Stabilisierung des Beckens und der Beine dynamische GPS-Soft-Orthesen verordnet. Diese Orthesen liegen wie eine zweite Haut dem jeweiligen Körperteil an. Durch den Druck des elastischen Materials auf die Rezeptoren soll die Körper­wahr­nehmung verbessert werden. Die Krankenkasse bezweifelt jedoch die therapeutische Wirksamkeit. Sie lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von knapp 1.100 € ab und bot feste Orthesen aus Carbon­fa­ser­ma­terial an.

Gericht: Soft-Orthesen leisteten die notwendige Unterstützung

Die Richter beider Instanzen gaben hingegen nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens der Klägerin Recht. Die Soft-Orthesen leisteten die notwendige Unterstützung der nur eingeschränkt funkti­o­ns­tüchtigen Körperteile. Im Vergleich zu starren Orthesen ließen die dynamischen Soft-Orthesen mehr Bewegungs­freiheit zu und seien leichter anzuziehen. Schließlich müsse ein über den bloßen Ausgleich der Behinderung hinaus gehender therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen werden. Klinische Prüfungen seien daher nicht erforderlich. Ärztliches Erfah­rungs­wissen reiche vielmehr aus. Unbeachtlich sei auch, dass die Soft-Orthesen nicht im Hilfs­mit­tel­ver­zeichnis stehen, da dieses Verzeichnis für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstelle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des LSG Hessen vom 19.08.2008

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