22.11.2024
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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil16.10.2009

SG Frankfurt: Erwer­bs­min­de­rungsrente auch bei Teilzeit­be­schäf­tigung möglichBei krank­heits­be­dingter Teilzeit­be­schäf­tigung besteht jedoch nur Anspruch wegen teilweiser Erwer­bs­min­derung

Wer wegen Krankheit weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, hat einen Anspruch auf Rente wegen Erwer­bs­min­derung auch dann, wenn er zuletzt nur als Teilzeitkraft beschäftigt war. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwer­bs­min­derung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Versicherter nur in Teilzeit beschäftigt war und in diesem reduzierten Umfang immer noch leistungsfähig sei. Vielmehr besteht nach dem Gesetz ein Rentenanspruch bei weniger als sechs Stunden täglichem Leistungs­vermögen unabhängig davon, ob der Versicherte in Voll- oder Teilzeit gearbeitet hat.

Renten­ver­si­cherung verneint Rentenanspruch bei Teilzeitarbeit

In dem entschiedenen Fall beantragte die heute 61-jährige Klägerin bei der Beklagten, der Deutschen Renten­ver­si­cherung Knappschaft Bahn See, eine Rente wegen Erwer­bs­min­derung. Die Klägerin war vor der Antragstellung zuletzt als medizinisch-technische Assistentin in Teilzeit im Umfang von vier Stunden an fünf Tagen in der Woche beschäftigt und hatte diese Arbeit wegen einer betrieblichen Umstruk­tu­rierung verloren. Die Beklagte ließ die Klägerin medizinisch begutachten. Hierbei wurde festgestellt, dass sie gesundheitlich nur noch fähig ist, täglich drei bis weniger als sechs Stunden zu arbeiten. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Teilzeit­tä­tigkeit im bisherigen zeitlichen Umfang weiter auszuüben. Daher sei sie in ihrem Leistungs­vermögen nicht maßgeblich eingeschränkt.

Auch wer nur weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, hat Rentenanspruch

Das Sozialgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht gegeben. Nach dem Gesetz hänge der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung nur davon ab, ob ihr Leistungs­vermögen weniger als sechs Stunden täglich betrage und ihr kein Teilzeit­a­r­beitsplatz vermittelt worden sei. Demgegenüber sei die Auffassung der Beklagten, die Klägerin sei nicht erheblich in ihrer Erwer­bs­fä­higkeit eingeschränkt, weil sie ihre Teilzeitbeschäftigung noch voll ausüben könne, unzutreffend. Für diese Auffassung finde sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Die Rechts­auf­fassung des Sozialgerichts kommt nicht nur in der entschiedenen Konstellation zur Geltung, in der ein Versicherter weniger als sechs Stunden arbeitstäglich erwerbsfähig ist und keinen Teilzeit­a­r­beitsplatz zur Verfügung hat. Sie gilt vielmehr auch, wenn ein Versicherter noch in Teilzeit beschäftigt, aber ebenfalls krank­heits­bedingt nur weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. In diesem Fall besteht allerdings kein Anspruch auf eine Rente wegen voller, sondern nur wegen teilweiser Erwer­bs­min­derung.

Quelle: ra-online, SG Frankfurt am Main

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