18.10.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil20.06.2017

Sozialgericht Düsseldorf zum Spaziergang als ArbeitsunfallBerufs­ge­nos­sen­schaft muss Unfall als Arbeitsunfall anerkennen

Ein während einer Rehabilitation erlittener Verkehrsunfall ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier vorliegenden Fall war der Kläger während einer stationären Rehabilitation bei einem sonntäglichen Spaziergang beim Überqueren eines Fußgän­ge­r­überwegs auf dem Weg zum Kurplatz von einem Pkw erfasst und verletzt worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handele, er also einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse habe.

Ablehnung von Entschä­di­gungs­leis­tungen durch Berufs­ge­nos­sen­schaft

Es sei im Rahmen der Rehabilitation ein Ziel gewesen, sein Gewicht zu reduzieren. Mit dem Spaziergang habeseiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichts­re­du­zierung nachkommen wollen. Daher sei der Unfall beim Spaziergang als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Versi­che­rungsfall an und lehnte es ab, Entschä­di­gungs­leis­tungen zu erbringen. Der Kläger gehöre zwar zum versicherten Personenkreis, es habe sich jedoch bei dem Spaziergang um eine sog. eigen­wirt­schaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit gehandelt, besondere mit dem Klini­k­auf­enthalt verbundene Gefahrenmomente hätten nicht vorgelegen. Der Spaziergang sei nicht ärztlich verordnet gewesen. Ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme sei nicht ausreichend.

SG: Spaziergang als Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme zu werten

Das Sozialgericht folgte der Argumentation des Klägers. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme. Es schade nicht, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe. Es reiche aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht sei. Beides sei bei dem hier streitigen sonntäglichen Spaziergang gegeben gewesen.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ ra-online

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