Sozialgericht Düsseldorf Urteil10.10.2013
Blinder hat trotz angespartem Blindengeld Anspruch auf ALG IIBerücksichtigung des angesparten Blindengeldes stellt persönliche Härte dar
Ein Blinder hat auch dann einen Anspruch auf ALG II, wenn er ein monatliches Blindengeld erhält und über ein hohes durch das Blindengeld angespartes Vermögen verfügt. Während das Blindengeld kein zu berücksichtigendes Einkommen darstellt, würde eine Berücksichtigung des angesparten Blindengelds eine persönliche Härte bedeuten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein Blinder auch dann Anspruch auf ALG II hat, wenn er über ein durch das Blindengeld angespartes Vermögen verfügt. Das Jobcenter verwies darauf, dass Blindengeld ausschließlich als Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gezahlt wird. Wird aber Blindengeld angespart, so bedeute dies seiner Ansicht nach, dass keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen angefallen sind und das angesparte Blindengeld daher mit berücksichtigt werden kann. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Anspruch auf ALG II bestand trotz angespartem Blindengeld
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Blinden. Dieser habe trotz des monatlichen Blindengeldes sowie des angesparten Blindengeldes einen Anspruch auf ALG II gehabt. Denn zum einen habe das monatlich erzielte Blindengeld gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II kein zu berücksichtigendes Einkommen dargestellt. Zum anderen hätte die Verwertung des angesparten Blindengeldes eine persönliche Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II für den Blinden bedeutet. Durch diese Härteregelung soll dem Hilfebedürftigen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit soweit wie möglich belassen und ein wirtschaftlicher Ausverkauf verhindert werden. Dies habe hier gedroht.
Angespartes Blindengeld dient blindheitsbedingtem Mehrbedarf
Nach Auffassung des Sozialgerichts habe das angesparte Blindengeld dem blindheitsbedingten Mehrbedarf gedient. Es verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 20/06 R. In dieser habe es ausgeführt, dass das Blindengeld auch zur Befriedigung laufender und immaterieller Bedürfnisse des Blinden dient. Dabei sei es dem Blinden überlassen, welchen blindheitsbedingten Bedarf er mit dem Blindengeld befriedigen will. Da der Art und der Umfang des Bedarfs damit von den persönlichen Wünschen des Blinden abhängt, liege auch dann eine zweckentsprechende Verwendung vor, wenn der Blinde sich durch ein Ansparen des Blindengeldes eine teure Anschaffung ermöglichen will. Das angesparte Blindengeld diene daher dem blindheitsbedingten Mehrbedarf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2014
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)