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Sozialgericht Düsseldorf Urteil10.10.2013

Blinder hat trotz angespartem Blindengeld Anspruch auf ALG IIBerück­sich­tigung des angesparten Blindengeldes stellt persönliche Härte dar

Ein Blinder hat auch dann einen Anspruch auf ALG II, wenn er ein monatliches Blindengeld erhält und über ein hohes durch das Blindengeld angespartes Vermögen verfügt. Während das Blindengeld kein zu berück­sich­ti­gendes Einkommen darstellt, würde eine Berück­sich­tigung des angesparten Blindengelds eine persönliche Härte bedeuten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein Blinder auch dann Anspruch auf ALG II hat, wenn er über ein durch das Blindengeld angespartes Vermögen verfügt. Das Jobcenter verwies darauf, dass Blindengeld ausschließlich als Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehrauf­wen­dungen gezahlt wird. Wird aber Blindengeld angespart, so bedeute dies seiner Ansicht nach, dass keine blind­heits­be­dingten Mehrauf­wen­dungen angefallen sind und das angesparte Blindengeld daher mit berücksichtigt werden kann. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf ALG II bestand trotz angespartem Blindengeld

Das Sozialgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Blinden. Dieser habe trotz des monatlichen Blindengeldes sowie des angesparten Blindengeldes einen Anspruch auf ALG II gehabt. Denn zum einen habe das monatlich erzielte Blindengeld gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II kein zu berück­sich­ti­gendes Einkommen dargestellt. Zum anderen hätte die Verwertung des angesparten Blindengeldes eine persönliche Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II für den Blinden bedeutet. Durch diese Härteregelung soll dem Hilfe­be­dürftigen die wirtschaftliche Bewegungs­freiheit soweit wie möglich belassen und ein wirtschaft­licher Ausverkauf verhindert werden. Dies habe hier gedroht.

Angespartes Blindengeld dient blind­heits­be­dingtem Mehrbedarf

Nach Auffassung des Sozialgerichts habe das angesparte Blindengeld dem blind­heits­be­dingten Mehrbedarf gedient. Es verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 20/06 R. In dieser habe es ausgeführt, dass das Blindengeld auch zur Befriedigung laufender und immaterieller Bedürfnisse des Blinden dient. Dabei sei es dem Blinden überlassen, welchen blind­heits­be­dingten Bedarf er mit dem Blindengeld befriedigen will. Da der Art und der Umfang des Bedarfs damit von den persönlichen Wünschen des Blinden abhängt, liege auch dann eine zweck­ent­spre­chende Verwendung vor, wenn der Blinde sich durch ein Ansparen des Blindengeldes eine teure Anschaffung ermöglichen will. Das angesparte Blindengeld diene daher dem blind­heits­be­dingten Mehrbedarf.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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