21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil19.02.2019

Anrechnung von Leistungen: Rückforderung von Blindengeld bei Bezug von Leistungen der Pflege­ver­si­cherung rechtmäßigBei grob fahrlässiger Missachtung der Mittei­lungs­pflicht über Bezug von Leistungen der Pflege­ver­si­cherung kann Blindengeld zurückgefordert werden

Leistungen der Pflege­ver­si­cherung werden auf den Blinden­geldan­spruch zum Teil angerechnet. Daher kann ist eine rückwirkenden Aufhebung des Blindengeldes zulässig, wenn der Bezug von Leistungen der Pflege­ver­si­cherung pflichtwidrig nicht mitgeteilt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Aachen hervor.

Die im Jahr 1928 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls beantragte im Oktober 2007 die Gewährung von Blindengeld. Der Landschafts­verband Rheinland wiese die Klägerin bei Antragstellung und wiederholt auch in den Folgejahren darauf hin, dass Leistungen der Pflegeversicherung auf den Blinden­geldan­spruch zum Teil angerechnet würden und sie den Bezug solcher Leistungen demensprechend mitteilen müsse. Nach Bewilligung des Blindengeldes ab Oktober 2007 stellte sich im Jahre 2016 heraus, dass die Klägerin seit Oktober 2008 Leistungen der Pflege­ver­si­cherung erhielt. Der Landschafts­verband Rheinland forderte daraufhin zu viel gezahltes Blindengeld in Höhe von rund 13.000 Euro zurück.

Voraussetzungen für rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen Bewil­li­gungs­be­scheides erfüllt

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Aachen entschied, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen Bewil­li­gungs­be­scheides erfüllt seien. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewil­li­gungs­be­scheides vorgelegen hatten, sei durch Bezug von Leistungen der Pflege­ver­si­cherung seit Oktober 2008 eine wesentliche Änderung eingetreten. Ihrer Pflicht zur Mitteilung dieser Änderung sei die Klägerin grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ihre Sehbehinderung stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Ihr sei bekannt gewesen, dass der Bezug von Pflege­leis­tungen Auswirkungen auf die Höhe des Blindengeldes habe und dementsprechend dem Landschafts­verband mitzuteilen gewesen sei. Nachdem ihr Pflege­leis­tungen ab 1. Oktober 2008, d.h. elf Monate nach Bewilligung des Blindengeldes, bewilligt worden waren und sie nur wenige Monate später, nämlich im Mai 2009, erneut auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht hingewiesen worden war, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass dieser Sachverhalt dem Landschafts­verband mitzuteilen sei. Als grob fahrlässig wäre es unabhängig hiervon auch anzusehen, wenn die Klägerin sich nicht darum gekümmert hätte, wie sie trotz ihrer Sehbehinderung Kenntnis von dem Inhalt behördlicher Schreiben erhalten könnte, um den ihr bekannten Obliegenheiten gegenüber den Sozia­l­leis­tungs­trägern nachkommen zu können. Von einem atypischen Fall, in dem ausnahmsweise von der Rückforderung abgesehen werden könne, sei hier nicht auszugehen. Schlechte Einkom­mens­ver­hältnisse seien in Zusammenhang mit einem Sozia­l­leis­tungs­ver­hältnis keine ganz ungewöhnlichen Umstände dar und begründen keinen atypischen Fall.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm)

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