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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.06.2012

Zu Unrecht gewährtes Blindengeld muss nicht immer zurückgezahlt werdenHinweis auf Mittei­lungs­pflichten müssen für Blinde in wahrnehmbarer Form übermittelt werden

Teilt ein blinder Mensch der Sozialbehörde seinen Umzug in ein Seniorenheim nicht mit, handelt er nicht grob fahrlässig, wenn ihm der Hinweis auf die entsprechende Mittei­lungs­pflicht in dem Bescheid über die Gewährung von Blindengeld nicht in einer für ihn wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht wurde. Deshalb muss er zu Unrecht gewährtes Blindengeld nicht zurückzahlen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die beklagte Stadt des zugrunde liegenden Streitfalls bewilligte dem blinden Kläger ab Dezember 2005 Blindengeld in Höhe von 410 Euro monatlich. Dieser befindet sich seit Januar 2008 in einem Seniorenheim. Eine Mitteilung an das Sozialamt hierüber unterblieb, obwohl der Kläger in dem schriftlichen Bewil­li­gungs­be­scheid auf die entsprechende Pflicht hingewiesen wurde. Nachdem die Beklagte im Jahr 2010 von dem Heimaufenthalt erfahren hatte, forderte sie den Kläger zur Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Blindengeldes in Höhe von 14.166 Euro auf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab.

Mittei­lungs­pflicht wurde nicht grob fahrlässig verletzt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz gab hingegen der Berufung des Klägers statt. Zwar habe der Kläger das Blindengeld zu Unrecht erhalten, weil ein Anspruch auf diese Leistung während eines Heimauf­ent­haltes nicht bestehe. Auch habe er gegen die Pflicht verstoßen, der Beklagten den Umzug in das Seniorenheim mitzuteilen. Hierfür genüge die Ummeldung bei der Meldebehörde nicht. Jedoch habe er seine Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben zum Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen seien Behörden verpflichtet, Schriftstücke Blinden in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Dies sei nicht geschehen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Bewil­li­gungs­be­scheid dem blinden Kläger von einem Angehörigen vorgelesen worden sei und er auf diese Art von seiner Mittei­lungs­pflicht Kenntnis erlangt habe. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, die Beklagte über seinen Umzug in ein Seniorenheim zu informieren.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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