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Dokument-Nr. 2795

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil30.06.2006

Streichung von Blindengeld rechtfertigt keine nachträgliche Erhöhung einer Abfin­dungs­zahlungKapita­l­ab­fin­dungen bergen Risiko durch unsichere Prognosen und Schätzungen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat über die Klage einer Frau entschieden, die durch einen Verkehrsunfall erblindet war und von der Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfallgegners eine Abfin­dungs­zahlung erhalten hatte. Aufgrund der Streichung des Landes­blin­den­geldes im Jahr 2005 hatte sie auf Anpassung des Abfin­dungs­be­trages geklagt. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Bei Abschluss des Abfin­dungs­ver­gleichs im Jahr 1982 war den Parteien bekannt, dass die Klägerin aufgrund der damals in Niedersachsen geltenden Vorschriften Anspruch auf Landes­blin­dengeld hatte. So wurden Haushalts­hil­fe­kosten aus dem Vergleich herausgenommen, weil diese mit dem Blindengeld „kongruent“ seien. Dennoch hat die Klägerin nach dem Urteil des 6. Zivilsenats keinen Anspruch auf Anpassung des Abfin­dungs­be­trages von rund 333.000 DM. Ein Wegfall der Geschäfts­grundlage könne nicht angenommen werden.

Wer eine Kapita­l­ab­findung wählt, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berech­nungs­faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Zu diesen in Kauf genommenen Risiken gehören auch Änderungen in Leistungs­strukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu Dritten eingebettet ist. Dabei komme es darauf an, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, dass sie von den Parteien bei Vergleichs­schluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können. Um derartige Änderungen handele es sich bei Kürzung und Wegfall des Landes­blin­den­geldes nicht. Es sei nicht überraschend, dass der Landes­ge­setzgeber letztlich „freiwillige“ Zahlungen überprüft und deren weitere Gewährung von fiskalischen Erfordernissen abhängig macht. Der mögliche Eintritt solcher fiskalischer Zwänge sei bereits bei Abschluss des Vergleichs im Jahr 1982 voraussehbar gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 26.07.2006

der Leitsatz

Zu den Veraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung eines Abfin­dungs­ver­gleichs.

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