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Sozialgericht Düsseldorf Urteil30.06.2016

Kein Anspruch auf höheres Krankengeld bei angeblichem Erhalt von SchwarzlohnSchwarzarbeit lohnt sich nicht

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer ohne sicheren Nachweis über eine Schwa­rz­geldabrede keinen Anspruch auf höheres Krankengeld hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger aus Langenfeld geltend, dass ihm in höheres Krankengeld zu stehe, da er bei seiner vorhergehenden Tätigkeit mehr als offiziell abgerechnet verdient habe. Er habe einen Teil seines Lohnes "schwarz" erhalten.

Sachverhalt

Der Kläger arbeitete in einem Düsseldorfer Restaurant als Geschäftsführer. Er erkrankte langfristig und beantragte Krankengeld. Ihm wurde sodann gekündigt. Im Rahmen eines Arbeits­ge­richts­pro­zesses gegen den Inhaber des Restaurants trug der Kläger vor, er habe einen Teil seins Lohnes "schwarz" erhalten. Neben den offiziell abgerechneten 1.800 Euro brutto monatlich habe er 1.000 Euro netto monatlich in bar erhalten. Daraufhin musste er beim Finanzamt seinen vorgetragenen Lohn nachversteuern. Entsprechend seines vorgetragenen Schwarzlohns wollte er nunmehr auch höheres Krankengeld erhalten. Der Beklagte lehnte eine Zahlung von höherem Krankengeld ab. Es stehe nicht fest, dass der Kläger tatsächlich einen erhöhten Lohn erhalten habe.

Schwa­rz­lohn­zahlung nicht hinreichend sicher nachgewiesen

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Grundsätzlich orientiere sich die Höhe des Krankengelds an dem vorhergehenden, beitrags­pflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich auch entrichtet worden seien oder ob sie vorenthalten worden seien. Der Kläger habe jedoch die Schwa­rz­lohn­zahlung nicht hinreichend sicher nachweisen können. Der ehemalige Arbeitgeber bestreite die Schwa­rz­lohn­zahlung. Eine Betriebsprüfung des Restaurants durch die Deutsche Renten­ver­si­cherung Rheinland sei ergebnislos verlaufen. Der Inhaber des Restaurants sei vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden. Auch im arbeits­ge­richt­lichen Verfahren habe sich der Kläger letztlich mit seinen Forderungen nicht durchsetzen können.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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