21.11.2024
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Dokument-Nr. 21167

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Urteil11.06.2015BundesgerichtshofVII ZR 216/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 523Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 523
  • GE 2015, 967Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 967
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Verden, Urteil14.03.2014, 8 O 3/11
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil28.08.2014, 6 U 49/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.06.2015

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahltBei Verstoß gegen Schwarz­arbeiter­bekämpfungs­gesetz besteht bei Mängeln bei der Werkleistung kein Anspruch auf Rückzahlung

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rück­zahlungs­an­spruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerecht­fer­tigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachaus­bau­a­r­beiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 Euro wegen Mängeln der Werkleistung.

BGH weist Klage ab

Das Oberlan­des­gericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der Bundes­ge­richtshof änderte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts ab und wies die Klage zurück. Der Beklagte habe bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

BGH verweist auf frühere eigene Rechtsprechung

Der Bundes­ge­richtshof hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungs­ansprüche des Werkun­ter­nehmers bestehen (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 01.08.2013 - VII ZR 6/13 - und Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 10.04.2014 - VII ZR 241/13 -).

Besteller hat bei Schwarzarbeit keinen Anspruch auf Ausgleich bei mangelhafter Werkleistung

Dem Kläger (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­ge­setzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.

Kein Verstoß gegen Grundsatz von Treu und Glauben

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Berei­che­rungs­an­spruch nach einer Schwa­rz­a­r­bei­ter­leistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89).

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­gesetz

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuer­pflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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