03.12.2024
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Oberlandesgericht Jena Beschluss26.05.2015

Kein Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung geleisteten Werklohns aufgrund Verstoßes gegen das Schwarz­arbeit­bekämpfungs­gesetzWerkvertrag wegen "Ohne-Rechnung-Abrede" unwirksam

Ist ein Werkvertrag wegen einer "Ohne-Rechnung-Abrede" aufgrund des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarz­arbeit­bekämpfungs­gesetzes (SchwarzArbG) unwirksam, so steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Jena hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Grund­s­tücks­ei­gentümer einen Handwerker mit der Verlegung von Pflastersteinen auf seinem Grundstück. Dabei wurde vereinbart, dass die Leistung ohne Stellung einer Rechnung erbracht und somit die Mehrwertsteuer nicht abgeführt werden sollte (sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede). Nach Ausführung der Arbeiten kam es zum Streit zwischen den Parteien. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer forderte schließlich die Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns. Da der Handwerker dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob der Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage.

Landgericht weist Klage auf Rückzahlung des Werklohns ab

Das Landgericht Gera wies die Klage auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns ab. Ein entsprechender Anspruch sei wegen Verstoßes gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ausgeschlossen gewesen. Denn nur so könne die Schwarzarbeit wirksam bekämpft werden. Gegen diese Entscheidung legte der Grund­s­tücks­ei­gentümer Berufung ein. Seiner Meinung nach habe ihm kein Verstoß gegen das Schwa­rz­a­r­beit­be­kämp­fungs­gesetz zur Last gelegt werden können. Denn es sei der Handwerker gewesen, der gegen die Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer verstoßen habe.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Rückzah­lungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Jena bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers zurück. Diesem habe gemäß § 817 Satz 2 BGB kein Rückzah­lungs­an­spruch zugestanden. Denn ihm sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Schwa­rz­a­r­beit­be­kämp­fungs­gesetz vorzuwerfen gewesen. Es habe insofern genügt, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer die Absicht des Handwerkers, Mehrwertsteuer nicht abzuführen erkannt und dies zu seinem Vorteil, nämlich der damit verbundenen Möglichkeit der Preis­re­du­zierung, genutzt habe.

Wirksamer Schutz gegen Schwarzarbeit

Das Oberlan­des­gericht gab zu Bedenken, dass andernfalls ein wirksamer Schutz gegen Schwarzarbeit gemindert und der rechtstreue Leistungs­er­bringer benachteiligt werde.

Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)

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