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Sozialgericht Düsseldorf Urteil27.05.2014

In Tages­ein­rich­tungen betreute Kinder sind gesetzlich unfall­ver­sichertVoraussetzung für Unfall­versicherungs­schutz ist lediglich behördliche Betreu­ungs­er­laubnis der Tagesmutter

In Tages­ein­rich­tungen betreute Kinder sind gesetzlich unfall­ver­sichert. Es kommt nicht - wie in der juristischen Literatur diskutiert - darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden ist und dieses (teilweise) die Betreu­ungs­kosten trägt. Voraussetzung ist nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreu­ungs­er­laubnis hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein inzwischen vierjähriges Kind aus Wuppertal, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte. Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreu­ungs­kosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttrans­plan­tation erforderten.

Eltern wollen Schmer­zens­geldan­spruch gegen Tagesmutter durchsetzen

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behand­lungs­kosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen. Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmer­zens­geldan­spruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versi­che­rungs­falles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.

Kinder­ta­gespflege steht laut Sozial­ge­setzbuch seit dem Jahr 2005 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozial­ge­setz­buches, das die Kinder­ta­gespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreu­ungs­person eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese wolle den geänderten gesell­schaft­lichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stellen.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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