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Sozialgericht Düsseldorf Urteil27.05.2014
In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichertVoraussetzung für Unfallversicherungsschutz ist lediglich behördliche Betreuungserlaubnis der Tagesmutter
In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert. Es kommt nicht - wie in der juristischen Literatur diskutiert - darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden ist und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trägt. Voraussetzung ist nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein inzwischen vierjähriges Kind aus Wuppertal, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte. Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.
Eltern wollen Schmerzensgeldanspruch gegen Tagesmutter durchsetzen
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen. Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.
Kindertagespflege steht laut Sozialgesetzbuch seit dem Jahr 2005 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches, das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
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