21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 28754

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Urteil19.06.2018BundessozialgerichtB 2 U 2/17 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 1020Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1020
  • NZS 2019, 154Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), Jahrgang: 2019, Seite: 154
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Magdeburg, Gerichtsbescheid24.03.2014, S 10 U 143/13
  • Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil16.11.2016, L 6 U 58/14
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil19.06.2018

BSG: Kein gesetzlicher Unfallschutz für durch Großmutter betreutes Kind ohne Einbeziehung des JugendamtesGesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz setzt zumindest Information des Jugendamtes über Identität der Tages­pfle­ge­person voraus

Für ein durch die Großmutter betreutes Kind besteht kein Schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, wenn das Jugendamt nicht mit einbezogen ist. Die Einbeziehung setzt zumindest voraus, dass das Jugendamt von der Identität der Tages­pfle­ge­person in Kenntnis gesetzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2008 betreute eine Großmutter ihr siebzehn Monate altes Enkelkind. Dabei fiel das Kind in dem auf dem Grundstück der Großmutter befindlichen Pool und erlitt dadurch eine schwere Hirnschädigung. Nachfolgend bestand unter anderem Streit darüber, ob das Kind aufgrund der Betreuung der Großmutter gesetzlich unfall­ver­sichert war. Die zuständige Behörde verneinte dies, da die Großmutter keine anerkannte Tages­pfle­ge­person gewesen sei. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Großmutter Klage.

Sozialgericht und Landes­so­zi­al­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Sozialgericht Magdeburg als auch das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt wiesen die Klage ab. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe nicht. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin beim Jugendamt registriert und von diesem vermittelt worden wäre. Von den Erzie­hungs­be­rech­tigten selbst ausgewählte Betreu­ungs­personen müssen beim Jugendamt angemeldet werden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­so­zi­al­gericht verneint ebenfalls Schutz durch gesetzliche Unfall­ver­si­cherung

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Enkelkind der Klägerin habe während des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung gestanden. Der gesetzliche Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bestehe dann, wenn die Betreuungsperson vom Jugendamt vermittelt worden ist. Haben die Eltern die Betreu­ungs­person selbst ausgewählt, müssen sie dem Jugendamt die Identität der Tages­pfle­ge­person mitteilen. Beides war hier nicht der Fall.

Anmeldung bzw. Registrierung der Betreu­ungs­person und Erlaubnis zur Tagespflege nicht erforderlich

Nach Auffassung des Bundes­so­zi­al­ge­richts sei es für den gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz nicht erforderlich, dass die Tages­pfle­ge­person beim Jugendamt angemeldet oder in einer Vermitt­lungsdatei registriert ist. Auch müssen Verwandte bis zum dritten Grad für die Pflege während eines Teils des Tages nicht über eine Erlaubnis zur Tagespflege verfügen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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