21.11.2024
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Dokument-Nr. 29924

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Beschluss01.03.2021Sozialgericht DresdenS 29 AS 289/21 ER
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Sozialgericht Dresden Beschluss01.03.2021

Jobcenter muss keine Mehrbedarfe für FFP2- Masken zahlenOP-Masken bieten ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (sog "Hartz IV") vom Jobcenter keine zusätzlichen Zahlungen für den Erwerb von FFP2-Masken verlangen dürfen.

Nachdem Mitte Februar 2021 eine Entscheidung des SG Karlsruhe durch die Medien ging, wonach Hartz IV-Empfängern ein um kalen­der­mo­natlich 129,- € höheres Arbeits­lo­sengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs für Masken zu gewähren sei, sind auch beim Sozialgericht Dresden einige Eilanträge dieser Art eingegangen. Der alleinstehende und nicht erwerbstätige Antragsteller hatte geltend gemacht, dass er mindestens einen besonderen Bedarf an monatlich zwölf FFP2-Masken habe, die das Jobcenter zu zahlen habe.

Anspruch auf Mehrbedarf nicht glaubhaft gemacht

Nun hat das Sozialgericht Dresden entschieden, dass das einstweilige Rechts­schutz­be­gehren ohne Erfolg bleibt. Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch sei hier § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach werde bei Leistungs­be­rech­tigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Dieser sei aber weder glaubhaft gemacht, noch sei eine besondere Eilbe­dürf­tigkeit gegeben. Nach § 2 der Coronavirus-Schutz­mas­ken­ver­ordnung habe der Antragsteller bereits Anspruch auf 10 kostenlose FFP2-Masken, die er in der Apotheke abholen könne.

Keine ausnahmslose Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken

Eine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken bestehe nach § 3 Abs. 1b der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021 nur in wenigen Situationen, die für den erwerbslosen Antragsteller allerdings nicht relevant seien (z.B. für Mitarbeiter/-innen der ambulanten Pflege). In allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens reichten nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021 weiterhin Alltagsmasken bzw. - insbesondere im Nahverkehr, beim Einkaufen und in Arztpraxen und Krankenhäusern - OP-Masken aus, die der Antragsteller günstig im Discounter kaufen könne. Diese böten bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz. Hierfür seien die Hartz-IV Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalte, auskömmlich.

Quelle: Sozialgericht Dresden, ra-online (pm/ab)

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