15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 6078

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Sozialgericht Dresden Urteil23.04.2008

Ein Verzicht auf die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung ist nicht möglich

Wer in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung gegen seinen Willen versichert ist, muss dennoch Beiträge entrichten. Die mit der Gesund­heits­reform seit 01.04.2007 eingeführte Versi­che­rungs­pflicht führt in der Regel sogar zu einer rückwirkenden Beitragspflicht. Darauf hat das Sozialgericht Dresden hingewiesen.

Der 60-jährige Kläger aus Dresden war nicht kranken­ver­sichert. Er lebt ohne jeglichen Lohn oder finanzielle Unterstützung. Im April 2007 bat er die AOK PLUS um Kranken­ver­si­che­rungs­schutz. Die AOK PLUS begrüßte ihn darauf hin als ihr Mitglied. Gleichzeitig setzte sie monatliche Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von 120 € fest. Dagegen wandte sich der Kläger: So hohe Beiträge könne er nicht bezahlen. Lieber verzichte er auf die Krankenversicherung und gehe nicht zum Arzt.

Seit 1.4.2007 besteht Versi­che­rungs­pflicht für alle

Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Die Gesund­heits­reform hat zum 01.04.2007 eine Versi­che­rungs­pflicht für alle eingeführt, die keinen Kranken­ver­si­che­rungs­schutz innehaben und früher überhaupt nicht oder gesetzlich versichert waren. Die AOK PLUS war daher verpflichtet, den Kläger als Versicherten aufzunehmen. Die gesetzliche Versi­che­rungs­pflicht führt automatisch zu einer Beitragspflicht ab 1. April 2007. Monatliche Beiträge in Höhe von 120 € entsprachen in diesem Fall dem gesetzlichen Mindestbeitrag. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden bekräftigt, dass der Gesetzgeber bewusst eine Vielzahl von Menschen in der Lebenssituation des Klägers zwangsweise in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung geholt hat. Die Beitragspflicht geht damit einher. Ein Verzicht ist nicht möglich. Der Kläger müsste Arbeits­lo­sengeld II oder Sozialhilfe beantragen, um in den Genuss einer kostenlosen Kranken­ver­si­cherung zu kommen.

Auszug aus dem Gesetz:

Erläuterungen
§ 5 Absatz 1 Fünftes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB V) in der Fassung ab 01.04.2007:

„Versi­che­rungs­pflichtig sind

1. (...)

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich kranken­ver­sichert waren oder

b) bisher nicht gesetzlich oder privat kranken­ver­sichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 20.05.2008

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