21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil22.01.2016

Krankenkasse muss nach zu spät erfolgter Entscheidung über Leistungsantrag Kosten für Cannabisblüten zur Schmerztherapie übernehmenEntscheidung über den Leistungsantrag eines Versicherten muss innerhalb der gesetzlichen 5-Wochenfrist fallen

Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für Cannabisblüten zur Schmerztherapie zu tragen, wenn sie über einen entsprechenden Leistungsantrag des Versicherten verspätet entscheiden. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherte der Barmer GEK aus Witten leidet seit einem Unfall an schweren chronischen Schmerz­zu­ständen und verfügt über eine betäu­bungs­mit­tel­rechtliche Sonder­ge­neh­migung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten verfügt. Die Krankenkasse holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein und lehnte die Kostenübernahme zweieinhalb Monate nach Antragstellung ab, weil es sich bei Cannabisblüten weder um ein Arzneimittel noch um eine Rezep­tur­vor­be­reitung handele. Auch stünden für den Versicherten geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.

Gericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme

Auf die Klage des Versicherten verurteilte das Sozialgericht Dortmund die Barmer GEK, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56g Cannabisblüten entsprechend der Verordnung des behandelnden Arztes zu tragen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Barmer GEK die gesetzliche 5-Wochenfrist des § 13 Abs. 3a SGB V zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Klägers nicht eingehalten und ihn nicht über die Gründe hierfür rechtzeitig schriftlich informiert habe. Damit trete eine Geneh­mi­gungs­fiktion ein, unabhängig davon, ob die Krankenkasse tatsächlich leistungs­pflichtig sei. Durch die gesetzlich fingierte Leistungs­ge­neh­migung mit Fristablauf sei die Leistungs­be­rech­tigung wirksam verfügt und die Beklagte mit allen Einwendungen ausgeschlossen. Eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung laufe dem Zweck der Geneh­mi­gungs­fiktion des Patien­ten­rech­te­ge­setzes aus dem Jahre 2013 entgegen, genera­l­prä­ventiv die Zügigkeit des Verwal­tungs­ver­fahrens der Krankenkassen zu verbessern.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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