21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil15.08.2010

Operative Magen­band­ver­klei­nerung als Kassenleistung nur nach integrierter Adipo­si­t­as­therapieEs müssen erst alle geeigneten konservativen Behand­lungs­me­thoden ausgeschöpft sein

Die Krankenkassen müssen nur die Kosten einer operativen Magen­band­ver­klei­nerung für übergewichtige Versicherte tragen, wenn zuvor unter ärztlicher Anleitung eine sechs- bis zwölfmonatige integrierte Ernährungs-, Bewegungs- und Verhal­tens­therapie stattgefunden hat. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine 49- jährige Versicherte aus Dortmund gegen ihre Krankenkasse geklagt, ihr eine minimalinvasive operative Magenverkleinerung (Magenband) als Sachleistung zu gewähren.

SG weist Klage trotz erheblichen Übergewichts ab

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Trotz eines erheblichen Übergewichts der Klägerin mit einem BMI von über 40kg/m² und Beglei­t­er­schei­nungen in Gestalt eines Diabetes mellitus sowie Knie- und Wirbel­säu­len­be­schwerden komme die stationäre operative Maßnahme erst in Betracht, wenn geeignete konservative Behand­lungs­mög­lich­keiten ausgeschöpft seien. Hierzu gehöre die von der Klägerin bislang nicht absolvierte multimodale Adipo­si­t­as­therapie im Sinne der Leitlinien zur Prävention und Therapie der Adipositas der Deutschen Adipositas-Gesellschaft.

Teilnahme an Diät-Programmen genügt nicht

Soweit die Klägerin sich darauf berief, an Diät - Programmen zur Gewichts­re­duktion teilgenommen zu haben, genügt dies nach Auffassung des Sozialgerichts nicht den qualitativen Anforderungen an ein langfristig wirkendes integriertes Therapiekonzept. Es fehle bei diesen Programmen an Elementen der Bewegungs- und Verhal­tens­therapie, an der Einbeziehung von Ernäh­rungs­fach­kräften und an fortlaufender ärztlicher Begleitung.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ ra-online

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