18.10.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil15.10.2014

Lücke in der Bescheinigung von Arbeits­un­fä­higkeit kann zum Wegfall des Kranken­geld­an­spruches führenSG Detmold zum Wegfall des Kranken­geld­an­spruchs bei fehlender ärztlicher Feststellung

Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn nicht rechtzeitig vor Ablauf einer befristet ausgestellten Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung erneut die Fortdauer der Arbeits­un­fä­higkeit (AU) bestätigt wird. Eine Lücke in der Bescheinigung von AU kann zum Wegfall des Kranken­geld­an­spruches führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Detmold hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ärztin des 1959 geborenen und zuvor arbeitslosen Klägers hatte für diesen mehrfach aufeinander folgend zeitlich begrenzt AU bescheinigt. Der letzte Tag der zuletzt ausgestellten Bescheinigung fiel auf einen Brückentag. Wider Erwarten war die Praxis der Ärztin an diesem Freitag nicht geöffnet, so dass sich der Kläger erst am darauffolgenden Montag bei seiner Ärztin vorstellte, um erneut AU bescheinigen zu lassen. Daraufhin stellte die beklagte Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein.

Versicherter muss vor Ablauf der Befristung mögliche erneute Arbeits­un­fä­higkeit ärztlich feststellen lassen

Zu Recht, entschied das Sozialgericht Detmold. Das Gesetz sehe vor, dass der Anspruch auf Krankengeld erst mit Beginn des Tages entsteht, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt, so das Gericht. An diesem Tag muss eine Versicherung bestehen, die einen Anspruch auf Krankengeld vermittelt. Wenn die Dauer der AU zeitlich befristet wird, so muss der (arbeitslose und erkrankte) Versicherte vor Ablauf dieser Befristung – spätestens am letzten Tag – einen Arzt aufsuchen, der erneut AU feststellt, damit seine ursprüngliche Versicherung fortgeführt wird und er seinen Anspruch auf Krankengeld aufrecht erhält. Auf diese Gesetzeslage wurde der Kläger mit der ersten Zahlung des Krankengeldes ausdrücklich hingewiesen. Etwas anderes kann nach den Ausführungen des Gerichts nur dann gelten, wenn der Arzt im Rahmen seiner (schriftlichen) Progno­se­ent­scheidung davon ausgeht, dass AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.

Abstellen auf objektives Vorliegen einer AU widersprecht gesetzlichen Bestimmungen

Das Sozialgericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts. Allein auf das objektive Vorliegen von AU abzustellen, widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Das Risiko des fehlenden Nachweises werde ansonsten vollständig in die Sphäre der Krankenkassen verlagert. Je länger die Lücke in der bescheinigten AU sei, desto weniger Möglichkeiten bestehen im Nachhinein, das tatsächliche Vorliegen von AU festzustellen.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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