23.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil10.03.2014

Fortlaufender Bezug von Krankengeld: Neube­schei­nigung der Arbeits­un­fä­higkeit muss rechtzeitig vorgelegt werdenVersicherter muss zur Vermeidung von Lücken Weiter­be­schei­nigung rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung veranlassen

Versicherte müssen für den fortlaufenden Bezug von Krankengeld die Arbeits­un­fä­higkeit rechtzeitig vor Ablauf des Arbeits­unfähigkeits­zeit­raumes durch einen Arzt bescheinigen lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Ende der Arbeits­un­fä­higkeit auf einen Freitag fällt und der Versicherte erst am Montag seinen Arzt zur Fortbe­schei­nigung der Arbeits­un­fä­higkeit aufsucht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Freitag, den 31. Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld. Die darauf folgende Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung wurde am Montag, den 3. Januar 2011 ausgestellt. Die beklagte Krankenkasse hat die Fortgewährung des Krankengeldes unter Verweis auf die Lücke ab dem 1. Januar 2011 abgelehnt.

Rechtzeitiges Kümmern um Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vor Ablauf der bisherigen Attestierung ist Aufgabe des Versicherten

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht Stuttgart ohne Erfolg, da nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der bisherigen Arbeits­un­fä­hig­keit­s­at­tes­tierung eine Obliegenheit des Versicherten ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Ende der Arbeits­un­fä­higkeit auf einen Sonntag fällt und der Versicherte am darauffolgenden Montag seinen Arzt zur Weiter­be­schei­nigung der Arbeits­un­fä­higkeit aufsucht. Da der Anspruch auf Krankengeld erst am Folgetag nach der ärztlichen Feststellung entsteht, muss der Versicherte zur Vermeidung von Lücken vor Ablauf der bisher bescheinigten Arbeits­un­fä­higkeit die Weiter­be­schei­nigung veranlassen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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