18.10.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.12.2011

Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung "bis auf weiteres" wird durch handschriftlich vermerkten nächsten Unter­su­chungs­termin nicht begrenztLSG bewilligt Prozess­kos­tenhilfe für eine auf Zahlung von Krankengeld gerichtete Klage

Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld Arbeits­un­fä­higkeit "bis auf weiteres" bescheinigt, hat er die Dauer der Bestätigung in der Regel auch dann nicht auf einen Endzeitpunkt begrenzt, wenn er in dem Schein selbst den nächsten Unter­su­chungs­termin angegeben hat. Prozess­kos­tenhilfe für die auf Krankengeld gerichtete Klage kann wegen fehlender Erfolgsaussicht daher nicht mit dem Argument versagt werden, dass nach dem genannten Termin der Untersuchung jedenfalls die Voraussetzung einer ärztlichen Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit nicht mehr vorliegt. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war durch seinen Hausarzt zunächst Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2010 bescheinigt worden, woraufhin die beklagte Krankenkasse zunächst Krankengeld gewährte. Mit Auszahlschein vom 8. April 2011 bestätigte der Hausarzt aufgrund einer Untersuchung am gleichen Tag Arbeits­un­fä­higkeit "bis auf weiteres". Als nächsten Praxisbesuch gab er den 30. April 2011 an. Handschriftlich ist hinzugefügt, dass der Termin auf den 2. Mai 2011 verlegt wird, weil der zuvor genannte Termin ein Samstag ist. Am neu festgesetzten Termin erschien der Kläger und es wurde wiederum ein Auszah­lungs­schein ausgestellt, in dem festgestellt wurde, dass er noch arbeitsunfähig sei.

Krankenkasse lehnte Kranken­geld­zahlung ab

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Kranken­geld­zahlung ab dem 1. Mai 2005 ab, da er zwischen­zeitlich nur noch aufgrund des fortdauernden Kranken­geld­bezuges Mitglied der Kasse gewesen sei.

Keine Begrenzung der "bis auf weiteres" bescheinigten Arbeits­un­fä­higkeit

Nachdem das Sozialgericht dieser Argumentation gefolgt ist und die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt hat, hob das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz den Beschluss auf und bewilligte Prozess­kos­tenhilfe. Eine Begrenzung der "bis auf weiteres" bescheinigten Arbeits­un­fä­higkeit sei durch die Nennung eines nächsten Praxistermins nicht erfolgt.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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