21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil28.11.2017

Jobcenter muss Nachforderung aus Betriebs­kosten­abrechnung für ehemals vom Leistungs­be­zieher bewohnte Wohnung übernehmenLeistungsträger muss in Ausnahmen auch für Neben­kosten­nachforderungen aus ehemaligem Mietverhältnis aufkommen

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass Nachforderungen von Betriebskosten für eine von einem Leistungs­emp­fänger ehemals bewohnte Wohnung vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter einen entsprechenden Antrag der Klägerin auf Übernahme der geforderten Betrie­bs­kos­ten­zahlung abgelehnt. Die Klägerin erhielt nach dem Umzug in eine neue Wohnung noch eine Schlussrechnung der Stadtwerke hinsichtlich der Strom-, Heiz- und Wasserkosten für die ehemals bewohnte Wohnung. Da das Mietverhältnis hinsichtlich der alten Wohnung beendet sei, kämen - so das Jobcenter - unter­kunfts­si­chernde Leistungen für diese grundsätzlich nicht mehr im Betracht. Ein Ausnahmefall liege ebenfalls nicht vor, da die Klägerin auf eigenen Wunsch und nicht nach einer Kosten­sen­kungs­auf­for­derung des Jobcenters umgezogen sei.

Übernahme von Nachforderungen aus früheren, inzwischen beendeten Mietver­hält­nissen in Ausnahmen möglich

Dies sah das Sozialgericht Detmold anders. Zwar seien grundsätzlich die Aufwendungen für die tatsächlich konkret genutzte Wohnung zu übernehmen. Das Bundes­so­zi­al­gericht habe aber für Nachforderungen aus früheren, inzwischen beendeten Mietver­hält­nissen Ausnahmen zugelassen, wenn der Leistungs­be­rechtigte durchgehend seit dem Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug stand und eine Kosten­sen­kungs­auf­for­derung oder eine Zusicherung des Jobcenters hinsichtlich des Umzugs vorlag. Das Sozialgericht hielt die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts auf den vorliegenden Fall für übertragbar, obwohl weder eine Kosten­sen­kungs­auf­for­derung des Jobcenters noch eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag. Denn auch das Bundes­so­zi­al­gericht sieht eine existenz­si­che­rungs­rechtlich relevante Verknüpfung der Neben­kos­ten­nach­for­derung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen Bedarf, weil sowohl die Entstehung der Nachforderung als auch ihre Fälligkeit einen Zeitraum der ununter­bro­chenen Hilfe­be­dürf­tigkeit betrifft. In einem solchen Fall hat der Leistungsträger für die unter­kunfts­be­zogenen Bedarfe der Leistungs­be­zieher einschließlich der Nebenkosten aufzukommen.

Risiko von Schulden in Form von Neben­kos­ten­nach­zah­lungen würde für Leistungs­emp­fänger Umzugssperre begründen

Eine andere Sicht der Dinge würde praktisch eine Umzugssperre begründen, weil Leistungs­be­zieher sich dann dem Risiko ausgesetzt sähen, dass sie mit Schulden in Form der Neben­kos­ten­nach­zah­lungen belastet würden. Auch könnten Folgeprobleme für die aktuelle Wohnsituation drohen, wenn für den Leistungs­be­rech­tigten derselbe Energie­lie­ferant zuständig sei und deshalb Zahlungs­schwie­rig­keiten aus dem früheren Miet- oder Versor­gungs­ver­hältnis auf die gegenwärtigen Rechts­be­zie­hungen durchschlagen würden.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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