14.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil09.02.2018

Verletzung einer Teamleiterin beim Eislaufen während privat veranstalteter teambildender Maßnahme ist kein ArbeitsunfallTeilnahme am Eislaufen zählt nicht zu arbeits­ver­traglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufs­ab­teilung

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass private Veranstaltungen, auch wenn sie betriebsbedingt oder betrie­bs­dienlich sind, keinen Versi­che­rungs­schutz begründen können, selbst wenn sie von der Unter­neh­mens­leitung geduldet oder gebilligt werden. Die Verletzung einer Teamleiterin beim Eislaufen während privat veranstalteter teambildender Maßnahme kann daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung einer Modefirma. Sie begehrte mit ihrer Klage die Anerkennung eines Unfalls auf einer Eisbahn als Arbeitsunfall. Alle Mitarbeiter ihrer Einkaufs­ab­teilung hatten vorzeitig ihre Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen. Beim Betreten der Eisfläche kam sie ins Rutschen, fiel hin und brach sich dabei das Handgelenk. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft sah keinen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit in der Modefirma und lehnte den Antrag auf Anerkennung ab.

Klägerin war während des Eislaufens nicht als Beschäftigte der Modefirma versichert

Zu Recht, urteilte das Sozialgericht Detmold. Die Klägerin sei während des Eislaufens nicht als Beschäftigte der Modefirma versichert gewesen. Zunächst habe die Teilnahme am Eislaufen nicht zu ihren arbeits­ver­traglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufs­ab­teilung gehört. Selbst wenn ihr Team zu motivieren und für ein gutes Betriebsklima in ihrem Team zu sorgen als arbeits­ver­tragliche Pflichten der Klägerin gewertet würden, sei sie ihrem Arbeitgeber gegenüber lediglich zur Organisation von teambildenden Maßnahmen verpflichtet, nicht aber zur aktiven Teilnahme - wie hier beim Eislaufen.

Teambildende Maßnahme war keine von der Unter­neh­mens­leitung getragenen betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung

Zwar kann sich auch ein Versi­che­rungs­schutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung, z.B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier ergeben. Eine Gemein­schafts­ver­an­staltung in diesem Sinne habe jedoch nicht vorgelegen, so das Sozialgericht. Hier mangelte es bereits an dem erforderlichen Einvernehmen mit der Unter­neh­mens­leitung. Die "teambildende Maßnahme" war weder von der Unter­neh­mens­leitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Einkaufs­leiterin als betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung angeregt oder organisiert worden. Die Beschäftigten des Teams oder deren Teamleiterin wurden auch nicht von der Unter­neh­mens­leitung mit der Durchführung dieser Veranstaltung beauftragt. Die Initiierung der Organisation des Ausflugs zur Eisbahn lediglich durch die Teamleiterin reicht nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unter­neh­mens­leitung getragenen betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung zu geben.

Private Veranstaltungen begründen keinen Versi­che­rungs­schutz

Gegen eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung spricht auch, dass die Teilnehmer für den Ausflug zur Eisbahn keine Zeitgutschrift erhalten haben. Außerdem werde der eher private Charakter der Veranstaltung dadurch deutlich, dass die Klägerin - und nicht etwa das Unternehmen - die Kosten der Veranstaltung getragen habe. Private Veranstaltungen könnten, auch wenn sie betriebsbedingt oder betrie­bs­dienlich seien, den Versi­che­rungs­schutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unter­neh­mens­leitung geduldet oder gebilligt würden. Denn letztendlich wirke sich jede gemeinsame Freizeit­ver­an­staltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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