15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Aachen Urteil19.11.2007

Hartz IV: Größere Wohnung bei umfangreicher und häufiger Betreuung von KindernRaum für Kinder

Wer als Hartz-IV-Empfänger allein eine Wohnung bewohnt, aber regelmäßig Besuch von seinen Kindern erhält, die auch in der Wohnung übernachten, kann eine größere Wohnung beanspruchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Aachen hervor.

Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (im Volksmund: „Hartz IV), die nach einer Trennung alleine leben, müssen sich in der Regel auf eine Wohnungsgröße von höchstens 45 m² beschränken.

Vater hatte nach Scheidung häufig die Kinder zu Gast

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine größere Wohnung angemessen sein, wenn nämlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelmäßig und häufig zu Besuch kommen. So entschied die 14. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter Sebastian Alt in dem Fall eines Klägers, dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich regelmäßig von Freitag mittags bis Sonntag abends bei ihm aufhalten und dessen jüngste Tochter zusätzlich an zwei weiteren Tagen der Woche bei ihm übernachtet, um von dort den nahegelegenen Kindergarten zu besuchen.

Zeitweilige Bedarfs­ge­mein­schaft liegt vor

Nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts sei in derartigen Fällen eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei dann aber auch bei der Prüfung, welche Wohnungsgröße der allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen könne, Rechnung zu tragen, urteilte das Sozialgericht Aachen. Im konkreten Fall hielt es für den Kläger eine Wohnungsgröße wie für einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m², für angemessen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Aachen vom 10.01.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5427

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI