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Sozialgericht Aachen Urteil19.11.2007

Hartz IV: Größere Wohnung bei umfangreicher und häufiger Betreuung von KindernRaum für Kinder

Wer als Hartz-IV-Empfänger allein eine Wohnung bewohnt, aber regelmäßig Besuch von seinen Kindern erhält, die auch in der Wohnung übernachten, kann eine größere Wohnung beanspruchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Aachen hervor.

Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (im Volksmund: „Hartz IV), die nach einer Trennung alleine leben, müssen sich in der Regel auf eine Wohnungsgröße von höchstens 45 m² beschränken.

Vater hatte nach Scheidung häufig die Kinder zu Gast

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine größere Wohnung angemessen sein, wenn nämlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelmäßig und häufig zu Besuch kommen. So entschied die 14. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter Sebastian Alt in dem Fall eines Klägers, dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich regelmäßig von Freitag mittags bis Sonntag abends bei ihm aufhalten und dessen jüngste Tochter zusätzlich an zwei weiteren Tagen der Woche bei ihm übernachtet, um von dort den nahegelegenen Kindergarten zu besuchen.

Zeitweilige Bedarfs­ge­mein­schaft liegt vor

Nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts sei in derartigen Fällen eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei dann aber auch bei der Prüfung, welche Wohnungsgröße der allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen könne, Rechnung zu tragen, urteilte das Sozialgericht Aachen. Im konkreten Fall hielt es für den Kläger eine Wohnungsgröße wie für einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m², für angemessen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Aachen vom 10.01.2008

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