15.11.2024
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Dokument-Nr. 3307

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Bundessozialgericht Urteil07.11.2006

Umgangsrecht kein Grund für höheres Arbeits­lo­sengeld IINicht in jedem Fall höheres ALG II wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern, die beim geschiedenen Ehepartner leben

Einem getrennt lebenden Vater müssen die so genannten Grund­si­che­rungs­träger nicht in jedem Fall die zusätzlichen Kosten erstatten, die durch den Umgang mit den getrennt lebenden Kindern entstehen. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden. Es kann aber in besonderen Fällen Ausnahmen geben, z.B. hinsichtlich der Fahrtkosten.

Der Kläger begehrte höheres Arbeits­lo­sengeld II im Hinblick auf die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen beiden minderjährigen Kindern verbundenen Kosten. Er ist seit 1998 geschieden und lebt allein in Duisburg. Seine beiden, jetzt 14 und 16 Jahre alten Töchter, für die der geschiedenen Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist, leben bei ihrer Mutter in Rees/Niederrhein; sie beziehen keine Grundsicherungs- bzw Sozia­l­hil­fe­leis­tungen. Die beiden Töchter besuchen den Kläger regelmäßig an Wochenenden und verbringen dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Darüber hinaus fallen auch Besuche über mehrere Tage während der Schulferien an. Die beklagte Arbeits­ge­mein­schaft lehnte es ab, dem Kläger zusätzliche Leistungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern zu gewähren.

Der 7b. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des Sozialgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die Regelleistung des SGB II wegen eines durch die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern erhöhten Bedarfs des Klägers aufgestockt werden dürfe. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist dies nicht zulässig. Die höheren Lebens­hal­tungs­kosten während der Tage, an denen die Kinder bei dem Kläger wohnen, können allerdings ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eigener Anspruch auf die Regelleistung zusteht; dies wird vom Sozialgericht zu prüfen sein. In Bezug auf die Fahrtkosten könnte ausnahmsweise der zuständige Sozia­l­hil­fe­träger leistungs­pflichtig sein; hierfür ist jedoch dessen Beiladung erforderlich.

Vgl. zu dieser Problematik auch SG Dresden, Beschl. v. 05.11.2005: ALG II-Empfänger hat Anspruch auf Bezahlung der Kosten für Umgangsrecht mit seinem Sohn

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des BSG vom 07.11.2006

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