Dokument-Nr. 3307
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Bundessozialgericht Urteil07.11.2006
Umgangsrecht kein Grund für höheres Arbeitslosengeld IINicht in jedem Fall höheres ALG II wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern, die beim geschiedenen Ehepartner leben
Einem getrennt lebenden Vater müssen die so genannten Grundsicherungsträger nicht in jedem Fall die zusätzlichen Kosten erstatten, die durch den Umgang mit den getrennt lebenden Kindern entstehen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Es kann aber in besonderen Fällen Ausnahmen geben, z.B. hinsichtlich der Fahrtkosten.
Der Kläger begehrte höheres Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen beiden minderjährigen Kindern verbundenen Kosten. Er ist seit 1998 geschieden und lebt allein in Duisburg. Seine beiden, jetzt 14 und 16 Jahre alten Töchter, für die der geschiedenen Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist, leben bei ihrer Mutter in Rees/Niederrhein; sie beziehen keine Grundsicherungs- bzw Sozialhilfeleistungen. Die beiden Töchter besuchen den Kläger regelmäßig an Wochenenden und verbringen dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Darüber hinaus fallen auch Besuche über mehrere Tage während der Schulferien an. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft lehnte es ab, dem Kläger zusätzliche Leistungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern zu gewähren.
Der 7b. Senat des Bundessozialgerichts hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des Sozialgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die Regelleistung des SGB II wegen eines durch die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern erhöhten Bedarfs des Klägers aufgestockt werden dürfe. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist dies nicht zulässig. Die höheren Lebenshaltungskosten während der Tage, an denen die Kinder bei dem Kläger wohnen, können allerdings ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eigener Anspruch auf die Regelleistung zusteht; dies wird vom Sozialgericht zu prüfen sein. In Bezug auf die Fahrtkosten könnte ausnahmsweise der zuständige Sozialhilfeträger leistungspflichtig sein; hierfür ist jedoch dessen Beiladung erforderlich.
Vgl. zu dieser Problematik auch SG Dresden, Beschl. v. 05.11.2005: ALG II-Empfänger hat Anspruch auf Bezahlung der Kosten für Umgangsrecht mit seinem Sohn
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des BSG vom 07.11.2006
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