Der 39-jährige Antragsteller aus Dresden hat einen 6-jährigen Sohn aus erster Ehe, der bei Karlsruhe lebt. Er ist in zweiter Ehe mit einer arbeitslosen Frau verheiratet und hat selbst eine Beschäftigung als Operator mit einem Monatslohn von 1245 € netto. Mit einem weiteren Kind aus der zweiten Ehe lebt er in einer Bedarfsgemeinschaft, die ALG II bezieht.
Die ARGE lehnte seinen Antrag ab, ihm einmal im Monat eine Bahnfahrt mit Übernachtung über das Wochenende zu seinem Sohn zu zahlen. Er solle die Fahrt mit dem Erwerbstätigenfreibetrag von 225 € bezahlen. Hiergegen klagte der Familienvater und beantragte Eilrechtsschutz.
Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag statt. Die Ausübung des Umgangsrechts ist ein unabweisbarer Bedarf. Wenn die Fahrt- und Übernachtungskosten geschätzte 170 € im Monat betragen, können sie nicht aus den ALG II-Regelsätzen bezahlt werden. Der Erwerbstätigenfreibetrag soll einen Anreiz zur Arbeit bieten und muss nicht für Sonderbedarfe aufgebraucht werden. Die ARGE muss die Fahrtkosten als Zuschuss zahlen. Es wäre verfassungswidrig, einen langandauernden Bedarf als Darlehen auszuzahlen. Dadurch würde der Antragsteller in eine Schuldenspirale getrieben. Allerdings muss der Antragsteller seinen tatsächlich vorhandenen, einmaligen Ansparfreibetrag in Höhe von 750 € einsetzen und sich bemühen, die Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten. Das Sozialgericht Dresden hat ihm daher auferlegt, entweder Spartarife der Deutschen Bahn AG zu Frühbucherrabatten zu nutzen oder Mitfahrgelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
Michael Schnell, Vorsitzender der 23. Kammer:
Erläuterungen
„Das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind ist verfassungsrechtlich geschützt. Fahrt- und Übernachtungskosten zur Ausübung des Umgangsrechts sind ein unabweisbarer Bedarf. Würde er dauerhaft nur als Darlehen gewährt, sähe sich der ALG II-Empfänger einem ständig weiter wachsenden Schuldenberg ausgesetzt. Das kann nicht Sinn eines Gesetzes zur Existenzsicherung sein.“
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Gesetzestext:
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II):
„Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Absatz 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 09.11.2005