21.11.2024
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Sozialgericht Aachen Beschluss12.06.2015

Klagen gegen Hausverbot beim Jobcenter liegen nicht im Zuständigkeits­bereich der SozialgerichteZuständigkeit liegt nach der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei den Verwaltungs­gerichten

Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass für Verfahren in denen sich ein Antragsteller nach dem SGB II gegen ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des Jobcenters wendet, nach der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwal­tungs­ge­richte zuständig sind.

Mit seiner Entscheidung hat sich das Sozialgericht gegen die Auffassung des 14. Senats des Bundes­so­zi­al­gericht gestellt, wonach in solchen Fällen aufgrund eines ausgesprochen engen Sachzu­sam­menhangs zwischen dem Hausverbot und den vom Jobcenter wahrzunehmenden Sachaufgaben nach dem SGB II die Zulässigkeit des Sozial­ge­richtswegs begründet sei.

Hausverbot dient in der Regel dem Schutz des allgemeinen Verwal­tungs­ablaufs

Das Sozialgericht Aachen hat in ihren Entscheidungen zwar keine Zweifel daran gelassen, dass die Gerichte der Sozial­ge­richts­barkeit durchaus aufgrund eigener Kompetenz die Rechtmäßigkeit solcher Hausverbote prüfen könnten, allerdings habe der Gesetzgeber in diesen Fällen eben eine andere Aufga­ben­zu­weisung vorgenommen. Es gehe bei der Frage des Hausverbots, als Ausfluss eines öffentlich-rechtlich begründeten Hausrechts, gerade nicht darum, welche materiellen Rechtsnormen zwischen dem Adressaten und dem Erteiler des Hausverbots im Übrigen maßgeblich sind. Entscheidend sei das Hausverbot, das dem Schutz des allgemeinen Verwal­tungs­ablaufs sowie dem Schutz der Mitarbeiter, der Räumlichkeiten, anderer Besucher u.v.m, und damit letztlich der Abwehr eines "Störers" diene. Ob das Hausverbot erteilt worden sei, weil der Adressat sich wegen einer sozia­l­recht­lichen, steuerrechtlich oder sonst öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Geltungsbereich des Hausrechts des Behördenleiters aufgehalten habe, sei unerheblich. Die Entscheidung des Sozialgerichts liegt damit - soweit ersichtlich - auch auf einer Linie mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Finanz­ge­richts­barkeit.

SG verweist auf Probleme hinsichtlich des Rechtsschutzes

Die gegenteilige Auffassung, so das Sozialgericht, führe im Übrigen zu weitgehend impraktikablen Folgen. So sei ungeklärt, was für den Fall gelte, dass neben dem Leistungsträger nach dem SGB II sich noch eine weitere Behörde im Gebäude befindet, die gegebenenfalls - und sei es nur mittelbar - durch das Hausverbot eines Behördenleiters eines Jobcenters oder einer Optionskommune - betroffen würde. Es bestünden auch - neben der Frage nach dem Rechtsweg - weitere Probleme hinsichtlich des Rechtsschutzes. Nähme man den Sozialrechtsweg an, so sei die Zulässigkeit der Klage an die Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens gebunden, wohingegen, jedenfalls in Nordrhein-Westfalen, bei der Zuständigkeit der Verwal­tungs­ge­richte derzeit direkt die Klage zulässig sei. In dem konkret vom Sozialgericht entschiedenen Fall, hatte sich der Kläger, anwaltlich vertreten, direkt an das Sozialgericht gewandt, obwohl die Rechts­mit­tel­be­lehrung auf die direkt mögliche Klage beim Verwal­tungs­gericht verwiesen hatte.

Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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