Dokument-Nr. 11420
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.03.2011
LAG Berlin-Brandenburg erbittet Vorabentscheidung des EuGH hinsichtlich internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines BotschaftsangestelltenKann Botschaft eines Staates als "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" i.S.d. Art. 18 EuGVVO angesehen werden?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines Botschaftsangestellten ersucht.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Kläger von der Demokratischen Volksrepublik Algerien in ihrer Berliner Botschaft als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Hintergrund
Nach Art. 18, 19 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann ein Arbeitgeber, der wie die Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn er dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt. Nach Art. 21 EuGVVO kann durch Gerichtsstandsvereinbarung hiervon abgewichen werden, wenn dem Arbeitnehmer die Befugnis eingeräumt wird, andere Gerichte anzurufen.
Landesarbeitsgericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat es für klärungsbedürftig gehalten, ob die Botschaft eines Staates eine "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" i.S.d. Art. 18 EuGVVO darstellt und ob ggf. eine nach Art. 18, 19 EuGVVO gegebene Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beseitigt werden kann, die vor Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde. Es hat daher diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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