18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.03.2011

LAG Berlin-Brandenburg erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH hinsichtlich internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für arbeits­ge­richtliche Streitigkeit eines Botschafts­an­ge­stelltenKann Botschaft eines Staates als "Zweignie­der­lassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" i.S.d. Art. 18 EuGVVO angesehen werden?

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorab­ent­scheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine arbeits­ge­richtliche Streitigkeit eines Botschafts­an­ge­stellten ersucht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Kläger von der Demokratischen Volksrepublik Algerien in ihrer Berliner Botschaft als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungs­ver­schie­den­heiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Kündigung seines Arbeits­ver­hält­nisses.

Hintergrund

Nach Art. 18, 19 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann ein Arbeitgeber, der wie die Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn er dort eine Zweignie­der­lassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt. Nach Art. 21 EuGVVO kann durch Gerichts­s­tands­ver­ein­barung hiervon abgewichen werden, wenn dem Arbeitnehmer die Befugnis eingeräumt wird, andere Gerichte anzurufen.

Landes­a­r­beits­gericht erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat es für klärungs­be­dürftig gehalten, ob die Botschaft eines Staates eine "Zweignie­der­lassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" i.S.d. Art. 18 EuGVVO darstellt und ob ggf. eine nach Art. 18, 19 EuGVVO gegebene Zuständigkeit durch eine Gerichts­s­tands­ver­ein­barung beseitigt werden kann, die vor Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde. Es hat daher diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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