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Oberverwaltungsgericht Greifswald Entscheidung22.04.2022

OVG in Mecklenburg-Vorpommern: "Hotspot-Regelungen" teilweise außer Vollzug gesetztAntrag auf einstweiligen Rechtsschutz teilweise erfolgreich

Das Ober­verwaltungs­gericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat einem einstweiligen Rechts­schutz­antrag gegen Vorschriften der Corona-Landes­ver­ordnung M-V teilweise stattgegeben. Die außer Vollzug gesetzten Vorschriften betrafen die sog. "Hotspot-Regelungen" und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen mit Blick auf die epide­mi­o­lo­gische Gefahrenlage, insbesondere das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske.

Das Oberver­wal­tungs­gericht führt in seiner Entscheidung aus, der Eilantrag sei teilweise zulässig und begründet. Zwar mangele es der Regelung nicht an einer hinreichenden Ermäch­ti­gungs­grundlage. Es sei jedoch ein Verstoß von Vorschriften der Corona-Landes­ver­ordnung M-V gegen § 28 a Abs. 8 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) festzustellen. Die in dieser Norm geregelten Voraussetzungen für die danach möglichen weitergehenden Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 6, 8 Abs. 3 sowie 9, 10, 11 und 13 Corona-Landes­ver­ordnung M-V dürften nicht vorliegen. Zwar könnten nach § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG in einer konkret zu benennenden Gebiets­kör­per­schaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung des Coronavirus die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage bestehe ("Hotspot"), weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dazu müsse das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebiets­kör­per­schaft feststellen.

Verweis auf alte Virusvariante genügt nicht

Dem Parlament sei dabei ein weiter Einschätzungs- und Entschei­dungs­spielraum eingeräumt. Der Landtag M-V habe zwar am 24. März 2022 einen entsprechenden Landtags­be­schluss für alle Landkreise/kreisfreien Städte gefasst. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung dürften für diese Gebiets­kör­per­schaften jedoch nicht vorgelegen haben. Die nach dem Gesetz erforderliche Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität könne nur angenommen werden, wenn das Auftreten einer "neuen" Virusvariante festgestellt werde. Der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2 trage nicht. Es handele sich dabei um eine "alte" Variante, die bereits seit Jahresbeginn im Land Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen gewesen sei.

Vorliegen der Voraussetzungen differenziert auf jeweiligen Landkreis oder kreisfreie Stadt zu beziehen

Das Gesetz erlaube weitergehende Schutzmaßnahmen zwar davon unabhängig auch dann, wenn auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Kranken­haus­ka­pa­zitäten in der jeweiligen Gebiets­kör­per­schaft drohe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse jedoch differenziert für jeden betroffenen Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt festgestellt werden. An derart differenzierten Sachver­halts­fest­stel­lungen als Grundlage des Landtags­be­schlusses fehle es jedoch. Es sei nicht ausreichend, nur pauschal und "flächendeckend" die Lage im ganzen Land zu betrachten. Im Übrigen hat das Oberver­wal­tungs­gericht den Eilantrag abgelehnt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/cc)

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