21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 23935

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Urteil11.06.2015Oberlandesgericht Schleswig16 U 15/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 16Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 16
  • NZM 2016, 61Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 61
  • VersR 2016, 1495Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1495
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Vorinstanz:
  • Landgericht Lübeck, Urteil19.12.2014, 4 O 126/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig Urteil11.06.2015

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Wohn­gebäude­versicherung bei Wasserschaden aufgrund ausgetretenen DuschwassersVorliegen eines Leitungs­wasser­schadens im Sinne der Nr. 6.1.2 WGB F 01/08

Gelangt Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke durch die Wand, so liegt ein bestim­mungs­widriger Wasseraustritt vor und somit ein Leitungs­wasser­schaden im Sinne von Nr. 6.1.2 WGB F 01/08 vor. Es besteht insofern Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Wohn­gebäude­versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Schleswig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich von Renovie­rungs­a­r­beiten des im Erdgeschoss gelegenen Bades eines Wohnhauses im Oktober 2012 bemerkte der Hauseigentümer beim Abschlagen der nahezu wandhohen Fliesen Nässeer­schei­nungen in der Badewannenecke. Die Reparaturkosten wurden durch einen Gutachter auf ca. 6.500 EUR netto beziffert. Der Hauseigentümer beanspruchte aufgrund dessen seine Wohngebäudeversicherung. Diese lehnte jedoch eine Schadens­re­gu­lierung ab. Ihrer Meinung nach habe kein versicherter Leitungs­was­ser­schaden vorgelegen, da das Duschwasser aus dem Duschkopf bestim­mungsgemäß ausgetreten sei. Der Hauseigentümer erhob schließlich Klage. Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Hauseigentümers.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Schleswig entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Hauseigentümer habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden.

Vorliegen eines versicherten Leitungs­was­ser­schadens

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe ein versicherter Leitungs­was­ser­schaden im Sinne von Nr. 6.1.2 WGB F 01/08 vorgelegen. Danach gelte als Leitungswasser unter anderem Wasser, das bestim­mungs­widrig und unmittelbar aus mit den Zu- und Ablei­tungs­rohren der Wasser­ver­sorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen ausgetreten ist . So habe der Fall hier gelegen. Zwar werde angenommen, dass Wasser, das beim Duschen in die Wand gelange, kein bestim­mungs­widriges austretendes Leitungswasser sei. Vielmehr soll es sich dabei um bestim­mungsgemäß genutztes Brauchwasser handeln (LG München I, Urt. v. 30.04.2009 - 26 O 19450/08 - und AG Aachen, Urt. v. 10.07.2013 - 109 C 19/13 -). Dem sei aber nicht zu folgen.

Bestim­mungs­widriger Wasseraustritt

Es habe ein bestim­mungs­widriger Wasseraustritt vorgelegen, so das Oberlan­des­gericht (ebenso: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.12.2009 - 7 U 196/07 - und AG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2001 - 42 C 9839/01 -). Der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer werde neben den Zu- und Ablei­tungs­rohren selbst auch die Gesamtheit einer Dusche mit Kabine oder einer Badewanne mit gefliesten Wänden als eine mit den Zu- und Ablei­tungs­rohren der Wasser­ver­sorgung verbundene Einrichtung im Sinne von Ziffer 6.1.2 WGB F 01/08 verstehen. Demgegenüber erscheine es im Hinblick auf den Schutzzweck der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung und der Beschreibung des Leitungs­was­ser­systems in Nr. 6 als künstlich, als Leitungswasser nur dasjenige Wasser begreifen zu wollen, das in Rohren, Rinnen oder Abläufen in irgendeiner Weise geführt werde und dazwischen einen unversicherten Bereich anzunehmen, in dem Wasser bestim­mungsgemäß im freien Raum zirkuliere.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, ra-online (vt/rb)

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