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- NJW-RR 2016, 16Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 16
- NZM 2016, 61Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 61
- VersR 2016, 1495Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1495
- Landgericht Lübeck, Urteil19.12.2014, 4 O 126/13
Oberlandesgericht Schleswig Urteil11.06.2015
Anspruch auf Versicherungsschutz durch Wohngebäudeversicherung bei Wasserschaden aufgrund ausgetretenen DuschwassersVorliegen eines Leitungswasserschadens im Sinne der Nr. 6.1.2 WGB F 01/08
Gelangt Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke durch die Wand, so liegt ein bestimmungswidriger Wasseraustritt vor und somit ein Leitungswasserschaden im Sinne von Nr. 6.1.2 WGB F 01/08 vor. Es besteht insofern Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Wohngebäudeversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich von Renovierungsarbeiten des im Erdgeschoss gelegenen Bades eines Wohnhauses im Oktober 2012 bemerkte der Hauseigentümer beim Abschlagen der nahezu wandhohen Fliesen Nässeerscheinungen in der Badewannenecke. Die Reparaturkosten wurden durch einen Gutachter auf ca. 6.500 EUR netto beziffert. Der Hauseigentümer beanspruchte aufgrund dessen seine Wohngebäudeversicherung. Diese lehnte jedoch eine Schadensregulierung ab. Ihrer Meinung nach habe kein versicherter Leitungswasserschaden vorgelegen, da das Duschwasser aus dem Duschkopf bestimmungsgemäß ausgetreten sei. Der Hauseigentümer erhob schließlich Klage. Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Hauseigentümers.
Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Schleswig entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Hauseigentümer habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden.
Vorliegen eines versicherten Leitungswasserschadens
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe ein versicherter Leitungswasserschaden im Sinne von Nr. 6.1.2 WGB F 01/08 vorgelegen. Danach gelte als Leitungswasser unter anderem Wasser, das bestimmungswidrig und unmittelbar aus mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen ausgetreten ist . So habe der Fall hier gelegen. Zwar werde angenommen, dass Wasser, das beim Duschen in die Wand gelange, kein bestimmungswidriges austretendes Leitungswasser sei. Vielmehr soll es sich dabei um bestimmungsgemäß genutztes Brauchwasser handeln (LG München I, Urt. v. 30.04.2009 - 26 O 19450/08 - und AG Aachen, Urt. v. 10.07.2013 - 109 C 19/13 -). Dem sei aber nicht zu folgen.
Bestimmungswidriger Wasseraustritt
Es habe ein bestimmungswidriger Wasseraustritt vorgelegen, so das Oberlandesgericht (ebenso: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.12.2009 - 7 U 196/07 - und AG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2001 - 42 C 9839/01 -). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde neben den Zu- und Ableitungsrohren selbst auch die Gesamtheit einer Dusche mit Kabine oder einer Badewanne mit gefliesten Wänden als eine mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundene Einrichtung im Sinne von Ziffer 6.1.2 WGB F 01/08 verstehen. Demgegenüber erscheine es im Hinblick auf den Schutzzweck der Wohngebäudeversicherung und der Beschreibung des Leitungswassersystems in Nr. 6 als künstlich, als Leitungswasser nur dasjenige Wasser begreifen zu wollen, das in Rohren, Rinnen oder Abläufen in irgendeiner Weise geführt werde und dazwischen einen unversicherten Bereich anzunehmen, in dem Wasser bestimmungsgemäß im freien Raum zirkuliere.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, ra-online (vt/rb)
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