21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24232

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Landgericht München I Urteil30.04.2009

Aus undichter Duschwanne ausgetretendes Duschwasser stellt keinen versicherten Leitungs­wasser­schaden darGebäu­de­ver­si­cherung zur Leistungs­verweigerung berechtigt

Tritt aufgrund einer Undichtigkeit der Duschwanne Duschwasser in das Mauerwerk ein und verursacht dort einen Wasserschaden, so besteht kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Gebäu­de­ver­si­cherung. Denn das Wasser ist nicht bestim­mungs­widrig aus Zu- und Ablei­tungs­rohren der Dusche ausgetreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer seine Gebäudeversicherung, da Duschwasser nach dem Duschen durch Haarrisse in der Duschwanne in die Wände und den Boden eingedrungen war und dort einen Wasserschaden verursachte. Die Versicherung hielt den Schaden für nicht versichert und weigerte sich daher eine Schadens­re­gu­lierung vorzunehmen. Der Hauseigentümer erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Landgericht München I entschied gegen den Hauseigentümer. Ihm stehe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu. Es liege ein Fall des mittelbar bestim­mungs­widrig austretenden Leitungswassers vor. Denn das bestim­mungsgemäß aus der Dusche ausgetretene Wasser sei aus der Duschwanne bestim­mungs­widrig in Wände und Boden eingedrungen. Dieser Fall werde aber von den Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht erfasst. Zum Schaden habe nicht ein Mangel der Ab- und Zuleitungsrohe geführt, sondern die Undichtigkeit der Duschwanne. Dies sei nicht versichert.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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