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- BauR 2010, 833Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2010, Seite: 833
- VersR 2010, 1180Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 1180
- Versicherter Leitungswasserschaden bei aus Duschkabine ausgetretenen DuschwassersOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil22.12.2009, 7 U 196/07
- Wohngebäudeversicherung muss für Schäden durch undichte Silikonfuge in Wand und Decke eingetretenes Duschwasser aufkommenAmtsgericht Düsseldorf, Urteil27.09.2001, 42 C 9839/01
Landgericht München I Urteil30.04.2009
Aus undichter Duschwanne ausgetretendes Duschwasser stellt keinen versicherten Leitungswasserschaden darGebäudeversicherung zur Leistungsverweigerung berechtigt
Tritt aufgrund einer Undichtigkeit der Duschwanne Duschwasser in das Mauerwerk ein und verursacht dort einen Wasserschaden, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung. Denn das Wasser ist nicht bestimmungswidrig aus Zu- und Ableitungsrohren der Dusche ausgetreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer seine Gebäudeversicherung, da Duschwasser nach dem Duschen durch Haarrisse in der Duschwanne in die Wände und den Boden eingedrungen war und dort einen Wasserschaden verursachte. Die Versicherung hielt den Schaden für nicht versichert und weigerte sich daher eine Schadensregulierung vorzunehmen. Der Hauseigentümer erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Landgericht München I entschied gegen den Hauseigentümer. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Es liege ein Fall des mittelbar bestimmungswidrig austretenden Leitungswassers vor. Denn das bestimmungsgemäß aus der Dusche ausgetretene Wasser sei aus der Duschwanne bestimmungswidrig in Wände und Boden eingedrungen. Dieser Fall werde aber von den Versicherungsbedingungen nicht erfasst. Zum Schaden habe nicht ein Mangel der Ab- und Zuleitungsrohe geführt, sondern die Undichtigkeit der Duschwanne. Dies sei nicht versichert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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