21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24133

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Urteil22.12.2009Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 U 196/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2010, 1180Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 1180
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil01.08.2007, 2/8 O 2/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil22.12.2009

Versicherter Leitungs­wasser­schaden bei aus Duschkabine ausgetretenen DuschwassersVersicherung zur Schadens­re­gu­lierung verpflichtet

Tritt Duschwasser bestim­mungs­widrig aus der Duschkabine aus und führt dies zu einem Schaden, so liegt ein versicherter Leitungs­wasser­schaden vor. Die Versicherung ist in diesem Fall zur Regulierung des Schadens verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer seine Versicherung wegen eines Wasserschadens. Dazu soll es nach seinen Angaben gekommen sein, weil aufgrund einer Undichtigkeit in der Duschkabine Duschwasser hinter die Fliesen gelaufen sei. Die Versicherung hielt die Angaben des Hauseigentümers für reine Spekulation und verweigerte daher eine Schadens­re­gu­lierung. Der Hauseigentümer erhob daraufhin Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Frankfurt a.M. sah die Ursache für den Wasserschaden für nicht mehr beweisbar und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Hauseigentümers.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Hauseigentümer stehe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu. Denn ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten habe nachweisen können, dass aufgrund ausgetretenen Duschwassers der Wasserschaden entstanden sei.

Vorliegen eines versicherten Leitungs­was­ser­schadens

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe ein versicherter Leitungs­was­ser­schaden vorgelegen. Ein solcher habe nach den vereinbarten Versi­che­rungs­be­din­gungen unter anderem vorgelegen, wenn das versicherte Gebäude durch Wasser, das bestim­mungs­widrig aus mit den Zu- oder Ablei­tungs­rohren der Wasser­ver­sorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen ausgetreten ist, beschädigt werde. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, dass heißt auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände. Der Sprachgebrauch des täglichen Lebens begreife eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusam­men­ge­hörige Einrichtung. Die Verbindung mit dem Rohrsystem werde dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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