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- VersR 2010, 1180Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 1180
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil01.08.2007, 2/8 O 2/07
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil22.12.2009
Versicherter Leitungswasserschaden bei aus Duschkabine ausgetretenen DuschwassersVersicherung zur Schadensregulierung verpflichtet
Tritt Duschwasser bestimmungswidrig aus der Duschkabine aus und führt dies zu einem Schaden, so liegt ein versicherter Leitungswasserschaden vor. Die Versicherung ist in diesem Fall zur Regulierung des Schadens verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer seine Versicherung wegen eines Wasserschadens. Dazu soll es nach seinen Angaben gekommen sein, weil aufgrund einer Undichtigkeit in der Duschkabine Duschwasser hinter die Fliesen gelaufen sei. Die Versicherung hielt die Angaben des Hauseigentümers für reine Spekulation und verweigerte daher eine Schadensregulierung. Der Hauseigentümer erhob daraufhin Klage.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Frankfurt a.M. sah die Ursache für den Wasserschaden für nicht mehr beweisbar und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Hauseigentümers.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Hauseigentümer stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Denn ein Sachverständigengutachten habe nachweisen können, dass aufgrund ausgetretenen Duschwassers der Wasserschaden entstanden sei.
Vorliegen eines versicherten Leitungswasserschadens
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe ein versicherter Leitungswasserschaden vorgelegen. Ein solcher habe nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen unter anderem vorgelegen, wenn das versicherte Gebäude durch Wasser, das bestimmungswidrig aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen ausgetreten ist, beschädigt werde. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, dass heißt auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände. Der Sprachgebrauch des täglichen Lebens begreife eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusammengehörige Einrichtung. Die Verbindung mit dem Rohrsystem werde dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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