Dokument-Nr. 24059
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- NZM 2002, 48Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 48
- VersR 2002, 481Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2002, Seite: 481
Amtsgericht Düsseldorf Urteil27.09.2001
Wohngebäudeversicherung muss für Schäden durch undichte Silikonfuge in Wand und Decke eingetretenes Duschwasser aufkommenBestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen
Tritt Duschwasser aufgrund einer undichten Silikonfuge in die dahinterliegende Wand und Decke und verursacht dadurch einen Schaden, so muss dafür die Wohngebäudeversicherung aufkommen. Denn in diesem Fall liegt ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser aus einer sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung vor. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist durch eine undichte Silikonfuge Duschwasser in die dahinterliegende Wand und Decke zwischen dem 1. Obergeschoss und dem Dachgeschoss gelaufen und hat dort einen Schaden verursacht. Die Hauseigentümerin beanspruchte aufgrund dessen ihre Wohngebäudeversicherung, die jedoch eine Schadensregulierung ablehnte. Ihrer Meinung nach habe kein versicherter Leitungswasserschaden vorgelegen. Die Hauseigentümerin fand sich damit nicht ab und erhob Klage.
Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Hauseigentümerin. Ihr habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Nach § 8 Nr. 1 a und b in Verbindung mit § 6 Nr. 1 b WSGB 98 habe Versicherungsschutz gegen Schäden durch Leitungswasser bestanden, wenn das Leitungswasser aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung oder aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt. Letzteres sei hier der Fall gewesen.
Bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser
Das Leitungswasser sei aus einer sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung bestimmungswidrig ausgetreten, so das Amtsgericht. Zu solchen Einrichtungen zähle nicht nur die Duschtasse als solche, sondern auch die Verfliesung und die zwischen der Verfliesung und der Duschtasse bestehende Silikonfuge. Ein homogenes Material sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Sammelbezeichnung für verschiedene Einzelteile gebraucht, weil er diese als zusammengehörig und als Einrichtung empfindet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2017
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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