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18.01.2025  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24059

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Urteil27.09.2001Amtsgericht Düsseldorf42 C 9839/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2002, 48Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 48
  • VersR 2002, 481Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2002, Seite: 481
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Düsseldorf Urteil27.09.2001

Wohn­gebäude­versicherung muss für Schäden durch undichte Silikonfuge in Wand und Decke eingetretenes Duschwasser aufkommenBestim­mungs­widriges Austreten von Leitungswasser im Sinne der Versicherungs­bedingungen

Tritt Duschwasser aufgrund einer undichten Silikonfuge in die dahin­ter­liegende Wand und Decke und verursacht dadurch einen Schaden, so muss dafür die Wohn­gebäude­versicherung aufkommen. Denn in diesem Fall liegt ein bestim­mungs­widriger Austritt von Leitungswasser aus einer sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung vor. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist durch eine undichte Silikonfuge Duschwasser in die dahin­ter­liegende Wand und Decke zwischen dem 1. Obergeschoss und dem Dachgeschoss gelaufen und hat dort einen Schaden verursacht. Die Hausei­gen­tümerin beanspruchte aufgrund dessen ihre Wohngebäudeversicherung, die jedoch eine Schadens­re­gu­lierung ablehnte. Ihrer Meinung nach habe kein versicherter Leitungs­was­ser­schaden vorgelegen. Die Hausei­gen­tümerin fand sich damit nicht ab und erhob Klage.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Hausei­gen­tümerin. Ihr habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Nach § 8 Nr. 1 a und b in Verbindung mit § 6 Nr. 1 b WSGB 98 habe Versi­che­rungs­schutz gegen Schäden durch Leitungswasser bestanden, wenn das Leitungswasser aus Rohren oder Schläuchen der Wasser­ver­sorgung oder aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestim­mungs­widrig austritt. Letzteres sei hier der Fall gewesen.

Bestim­mungs­widriges Austreten von Leitungswasser

Das Leitungswasser sei aus einer sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung bestim­mungs­widrig ausgetreten, so das Amtsgericht. Zu solchen Einrichtungen zähle nicht nur die Duschtasse als solche, sondern auch die Verfliesung und die zwischen der Verfliesung und der Duschtasse bestehende Silikonfuge. Ein homogenes Material sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Sammel­be­zeichnung für verschiedene Einzelteile gebraucht, weil er diese als zusammengehörig und als Einrichtung empfindet.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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