21.11.2024
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Dokument-Nr. 31745

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Beschluss18.03.2022Oberverwaltungsgericht des Saarlandes2 D 23/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss12.01.2022, 3 K 899/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss18.03.2022

Pauschale Behauptungen über verleum­de­rischen und falschen Akteninhalt begründen kein Einsichtsrecht des Elternteils in Jugendhilfeakte bei fehlender Zustimmung des KindesKein Einsichtsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII

Es besteht für ein Elternteil kein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakte, wenn das Kind der Einsicht nicht zustimmt und das Einsichts­be­gehren auf pauschale Behauptungen über den verleum­de­rischen und falschen Akteninhalt gestützt wird. Ein Einsichtsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII besteht dann nicht. Dies das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter einer 14-jährigen Tochter beantragte im Jahr 2021 beim Verwal­tungs­gericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Einsicht in die Jugendhilfeakte über ihre Tochter. Das Kind lebte seit 2011 bei den Großeltern. Es lehnte eine Einsichtnahme in ihre Akte durch die Mutter ab. Die Kindesmutter begründete das Einsichts­be­gehren damit, dass sich in der Akte falsche Informationen befänden, die sie zur Einlassung beim Familiengericht benötige. Der Akteninhalt sei voller Verleumdungen und Lügen. Das Verwal­tungs­gericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Kein Einsichtsrecht in Jugendhilfeakte

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Kindesmutter stehe ein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakte nicht zu. Ein Einsichtsrecht bestehe nicht, sofern die Voraussetzungen für eine Auskunft nach § 65 Abs. 1 Nr. oder Nr. 5 SGB VIII nicht erfüllt sind. So lag der Fall hier. Die Tochter der Kindesmutter habe der Einsichtnahme nicht zugestimmt. Zudem beschränke sich der Vortrag der Kindesmutter auf pauschale Behauptungen hinsichtlich angeblicher Verleumdungen und Lügen in dem Akteninhalt.

Vereinbarkeit mit DSGVO

Soweit die Kindesmutter auf die DSGVO verweist, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht dies für unbeachtlich. Denn § 65 SGB VIII sei mit der DSGVO vereinbar, weil die Regelung den Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärke und sie daher im Grundsatz auch Vorrang gegenüber infor­ma­ti­o­ns­recht­lichen Anspruchsnormen habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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