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- Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss12.01.2022, 3 K 899/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss18.03.2022
Pauschale Behauptungen über verleumderischen und falschen Akteninhalt begründen kein Einsichtsrecht des Elternteils in Jugendhilfeakte bei fehlender Zustimmung des KindesKein Einsichtsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII
Es besteht für ein Elternteil kein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakte, wenn das Kind der Einsicht nicht zustimmt und das Einsichtsbegehren auf pauschale Behauptungen über den verleumderischen und falschen Akteninhalt gestützt wird. Ein Einsichtsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII besteht dann nicht. Dies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter einer 14-jährigen Tochter beantragte im Jahr 2021 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Einsicht in die Jugendhilfeakte über ihre Tochter. Das Kind lebte seit 2011 bei den Großeltern. Es lehnte eine Einsichtnahme in ihre Akte durch die Mutter ab. Die Kindesmutter begründete das Einsichtsbegehren damit, dass sich in der Akte falsche Informationen befänden, die sie zur Einlassung beim Familiengericht benötige. Der Akteninhalt sei voller Verleumdungen und Lügen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.
Kein Einsichtsrecht in Jugendhilfeakte
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kindesmutter stehe ein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakte nicht zu. Ein Einsichtsrecht bestehe nicht, sofern die Voraussetzungen für eine Auskunft nach § 65 Abs. 1 Nr. oder Nr. 5 SGB VIII nicht erfüllt sind. So lag der Fall hier. Die Tochter der Kindesmutter habe der Einsichtnahme nicht zugestimmt. Zudem beschränke sich der Vortrag der Kindesmutter auf pauschale Behauptungen hinsichtlich angeblicher Verleumdungen und Lügen in dem Akteninhalt.
Vereinbarkeit mit DSGVO
Soweit die Kindesmutter auf die DSGVO verweist, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Denn § 65 SGB VIII sei mit der DSGVO vereinbar, weil die Regelung den Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärke und sie daher im Grundsatz auch Vorrang gegenüber informationsrechtlichen Anspruchsnormen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)
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