21.11.2024
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Dokument-Nr. 22457

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Beschluss11.04.2016Oberverwaltungsgericht des Saarlandes2 B 69/16
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil22.03.2016, 3 K 124/16
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss11.04.2016

Seniorenservice im Saarland darf vorläufig weitergeführt werdenÜberwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Schließung nicht gegeben

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat entschieden, dass ein Seniorenservice in Losheim-Niederlosheim, in dem zur Zeit neun Personen mit der Pflegestufe 1 oder 2 untergebracht sind, vorläufig - bis zu einer Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren - weiterbetrieben werden darf. Nach den Ausführungen des Gerichts bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Schließung, zumal die Bewohner erklärt hätten, sich gut aufgehoben zu fühlen und dort bleiben zu wollen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie der Betreiberin (Antragstellerin) mit Bescheid vom 22. Februar 2016 unter Hinweis auf die sich aus dem Landes­heim­gesetz ergebenden Quali­täts­an­for­de­rungen den weiteren Betrieb des Seniorenservice bis spätestens 7. März 2016 untersagt und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, es bestehe Gefahr für Leib und Leben der Bewohnerinnen und Bewohner. Faktisch obliege keinem von ihnen ein Wahlrecht hinsichtlich der pflegerischen Versorgung. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen sei die ärztliche und gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet.

Leistungen dürfen sich nicht auf vertraglich vereinbarte allgemeine Betreu­ungs­leis­tungen beschränken

Das Verwal­tungs­gericht hatte daraufhin mit Beschluss vom 22. März 2016 den Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung der am 1. März 2016 erhobenen Klage zurückgewiesen. Zur Begründung stellte das Verwal­tungs­gericht darauf ab, dass die Situation der Bewohner derjenigen "klassischer Heimbewohner" entspreche. Aufgrund ihrer Pflege­be­dürf­tigkeit könnten sich die Leistungen der Antragstellerin nicht auf die vertraglich vereinbarten allgemeinen Betreu­ungs­leis­tungen (wie z.B. Notrufdienste, Informations- und Beratungs­an­gebote, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflege­leis­tungen) beschränken. Tatsächlich habe eine Pflege zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ausschließlich durch die Antragstellerin und ihre Mitarbeiter stattgefunden. Diese verfügten nicht über die entsprechende Fachkräf­te­aus­bildung. Ebenso schwerwiegend seien die vom Gesundheitsamt festgestellten Mängel.

Vertraglichen Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Pflege­leis­tungen bestand nicht

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung des Betriebs wieder­her­ge­stellt. Das Landes­heim­gesetz mache das Maß der behördlichen Kontrolle von dem Grad der strukturellen Abhängigkeit der Bewohner von dem jeweiligen Träger der Einrichtung abhängig. Dabei komme es maßgeblich auf das Vorhandensein einer vertraglichen Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Pflege­leis­tungen an. Eine solche Verpflichtung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wahlfreiheit der Bewohner im Zusammenhang mit der Annahme von Pflege­leis­tungen bestünden derzeit nicht. Dies ergebe sich aus entsprechenden Erklärungen der Bewohner, ihrer Familien­an­ge­hörigen und Betreuer sowie aus dem Umstand, dass diese ab dem 1. April 2016 einen externen Pflegedienst beauftragt hätten. Bei dieser Sachlage seien die Vorschriften, auf die sich das Ministerium bei der Schlie­ßungs­ver­fügung berufen hat, nicht anwendbar. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Schließung bestehe deshalb nicht, zumal die Bewohner erklärt hätten, sich gut aufgehoben zu fühlen und dort bleiben zu wollen. Der Heimaufsicht bleibe es unbenommen, im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung zur Beseitigung von außerhalb der Pflege auftretenden Mängeln Anordnungen gegenüber der Antragstellerin zu erlassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online

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