21.11.2024
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Dokument-Nr. 24318

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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss22.05.2017

Bratwurst­verkauf am Zaun der Autobahn­rast­stätte unzulässigVerkaufsverbot aufgrund fehlender formeller Erlaubnis gerechtfertigt

Das Thüringer Oberlan­des­gericht hat die Berufung in dem Rechtstreit über die Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun auf dem Parkplatz Rodaborn West an der Bundesautobahn A9 nicht zugelassen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits betreiben eine Gastronomie im Gebäude der ältesten Autobahn­rast­stätte Deutschlands, das jedoch nicht mehr zum Gelände des angrenzenden Autobahn­pa­rkplatz Rodaborn West gehört. Von dort verkaufen sie Waren - vorwiegend Bratwürste - über den Zaun an Reisende, die auf dem Autobahn­pa­rkplatz rasten. Diesen Handel untersagte ihnen 2013 das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr.

Straßen­rechtliche Sondernutzung nicht vorhanden

Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht Gera ab. Das Verbot entspreche dem Bundes­fern­stra­ßen­gesetz (§ 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG). Bei dem Gewerbe handele es sich laut Gericht um eine straßen­rechtliche Sondernutzung, für die die erforderliche Erlaubnis nach dem Bundes­fern­stra­ßen­gesetz nicht bestehe. Anderweitige Erlaubnisse seien nicht erteilt worden. Allein der Umstand, dass die Behörde die Verkauf­s­tä­tigkeit einen gewissen Zeitraum geduldet habe, begründe ebenfalls keine Erlaubnis. Einen Erlaubnisantrag hätten die Kläger nicht gestellt, wobei keine Verpflichtung des Landesamtes erkennbar sei, eine solche Erlaubnis zu erteilen. Eine Konzession zur Bewirtschaftung sei 2004 vom Bund gekündigt worden, was den Klägern bei Erwerb der Gaststätte bekannt gewesen sei. Allein wegen der fehlenden Erlaubnis sei das Verbot auch ermes­sens­feh­lerfrei ergangen.

Erstin­sta­nzliche Entscheidung zeigt keine Fehler­haf­tigkeit

Gegen dieses Urteil stellten die Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Diesen lehnte das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht im schriftlichen Verfahren jedoch ab. Die von den Klägern vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt war, zeigten keine Fehler­haf­tigkeit der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung auf. Insgesamt setze sich der Vortrag gar nicht oder nur unzureichend mit der Begründung des erstin­sta­nz­lichen Urteils auseinander. Weder der Hinweis auf Medie­n­er­klä­rungen des Beklagten in der Vergangenheit noch auf eine angeblich rechtswidrige Weisung des Bundes­mi­nis­teriums für Bau und Verkehr würden die Ausführungen des Verwal­tungs­ge­richts zur fehlenden, gesetzlich aber erforderlichen Erlaubnis in Frage stellen. Auch die Erwägungen der Kläger, dass ihr Gewerbe erlaubt werden könne, belegten nicht, dass die Behörde dazu verpflichtet sei. Zu Recht hat das Verwal­tungs­gericht im Kern darauf abgestellt, dass bereits der Umstand, dass die Kläger ohne formelle Erlaubnis handelten, das Verbot rechtfertige.

Verfahrensrüge ebenfalls zurückgewiesen

Des Weiteren wies das Gericht die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensrügen zurück. So sei insbesondere der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung durch Anberaumung des Verhand­lungs­termins am Ort der ehemaligen Autobahn­rast­stätte nicht verletzt worden, so das Gericht.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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