18.10.2024
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Dokument-Nr. 3674

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss11.10.2006

Obstverkauf nahe Bundesstraße vorläufig weiter gestattetKein enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Warenverkauf und der Straße

Ein Landwirt aus Friedrichshafen (Bodensee) darf vorerst weiter seine landwirt­schaft­lichen Erzeugnisse vom Feld aus verkaufen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg ordnete im Beschwer­de­ver­fahren - unter Abänderung einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Sigmaringen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Landwirts gegen eine behördliche Verbots­ver­fügung an.

Die Stadt Friedrichshafen hatte dem Landwirt (Antragsteller) untersagt, auf seinem Grundstück Waren aller Art, insbesondere landwirt­schaftliche Erzeugnisse, zum Verkauf anzubieten und entlang der etwa 100 m von seinem Verkaufsstand entfernten B 31 dafür zu werben. Weiter wurde er aufgefordert, sämtliche mobilen Verkaufsstände und Werbeschilder von seinem Grundstück zu entfernen. Den Antrag des Antragstellers, die Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen insgesamt ab.

Die vom Antragsteller hiergegen eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Zur Begründung führte der Verwal­tungs­ge­richtshof im Wesentlichen aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die zur Begründung des Verkaufs­verbotes angeführte Vermutung der Polizei zutreffend sei, wonach die zahlreichen Verkehrsunfälle im Bereich der Einmündung des zum Verkaufsstand des Antragstellers führenden Feldwegs in die B 31 im Zusammenhang mit dem Obstverkauf stünden. Denn dieser Verkauf verstoße entgegen der Auffassung der Behörde und des Verwal­tungs­ge­richts nicht gegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Diese Vorschrift verbiete das Anbieten von Waren und Dienst­leis­tungen „auf der Straße“, wenn dadurch Verkehrs­be­ein­träch­ti­gungen entstünden. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts gelte dieses Verbot zwar auch dann, wenn Waren und Leistungen neben der Straße angeboten würden, sofern sich dieses Angebot direkt auf die Straße auswirke. Voraussetzung hierfür sei aber, dass ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Warenverkauf und der Straße bestehe. Ein solcher Zusammenhang sei hier zweifelhaft, da der Verkaufsstand ca. 100 m von der Straße entfernt stehe und am Stand ausreichend Stellplätze für Kraftfahrzeuge zur Verfügung stünden. Bei dieser Sachlage überwiege derzeit das private Interesse des Antragstellers am vorübergehenden Weiterverkauf der von ihm auf dem Grundstück produzierten Erzeugnisse und der Aufstellung von kleineren Werbeanlagen auf dem Grundstück das öffentliche Interesse an einem sofortigen Verbot.

Erläuterungen
aus dem Gesetz

§ 33 StVO

(1) Verboten ist

1. der Betrieb von Lautsprechern,

2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,

3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch Verkehrs­teil­nehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehr­s­ein­rich­tungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehr­s­ein­rich­tungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweis­be­schil­derung für Nebenbetriebe an den Bundes­au­to­bahnen und für Autohöfe Hinweise auf Dienst­leis­tungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrs­teil­nehmer auf den Bundes­au­to­bahnen dienen.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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