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Dokument-Nr. 30878

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Beschluss24.09.2021Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein4 MB 32/21
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss24.09.2021

Erste Bauarbeiten für den Fehmarnbelt-Tunnel können beginnenAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos

Das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gericht hat den Weg frei gemacht für den Beginn erster Bauarbeiten für die Feste Fehmarn­bel­t­querung. In zweiter Instanz wurde entschieden, dass die vorläufig verfügte Einweisung in den Besitz von Grundstücken im Bereich des Fährhafens Puttgarden, die für die Bauarbeiten benötigt werden, rechtmäßig ist und deshalb von den Vorhabenträgern schon vollzogen werden darf.

Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind die Scandlines Deutschland GmbH und die Scandlines Bordershop Puttgarden GmbH. Sie hatten sich gegen die Besit­zein­wei­sungs­be­schlüsse des Innen­mi­nis­teriums als Enteig­nungs­behörde gewandt und um vor-läufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwal­tungs­gericht hatte ihren Anträgen durch Beschluss vom 2. Juni 2021 stattgegeben und dies damit begründet, dass ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten nicht geboten sei, weil ihm noch erhebliche Hindernisse entgegenstünden. Das schleswig-holsteinischen Innen­mi­nis­teriums und der dänischen Vorhabenträgers Femern Bælt A/S legten Beschwerde ein.

OVG bejahrt Rechtmäßigkeit der Besit­zein­wei­sungen

Das OVG hat die Beschwerde stattgegeben. Die Besit­zein­wei­sungen seien rechtmäßig. Die nach dem Planfest­stel­lungs­be­schluss noch ausstehende Vorlage, Prüfung und Billigung eines Rettungs- und Notfa­ll­kon­zeptes für den Tunnel sei keine Bedingung, deren Erfüllung von der Enteig­nungs­behörde zu kontrollieren sei. Es sei vielmehr eine Auflage, deren Nichtbefolgen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vollziehbarkeit des Planfest­stel­lungs­be­schlusses habe. Bei etwaigen Verstößen gegen Bauauflagen müsse vielmehr über die Planfest­stel­lungs­behörde ein Baustopp erwirkt werden.

Baubedingung der Reali­sie­rungs­fä­higkeit bereits erfüllt

Die im Planfest­stel­lungs­be­schluss enthaltene Bestimmung, wonach mit dem Bau des Vorha­be­n­ab­schnitts auf deutscher Seite erst begonnen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass der Tunnel auf dänischer Seite realisiert wird, stelle sich hingegen als eine Bedingung dar, die aber erfüllt sei, da die dänischen Behörden schon Ende April 2019 die Reali­sie­rungs­fä­higkeit bestätigt hätten.

Küstennahe geschützte Riffe stellen kein erhebliches Hindernis mehr dar

Die noch ausstehende Planergänzung in Bezug auf die küstennahen geschützten Riffe stelle kein erhebliches Hindernis für den beabsichtigten Baubeginn dar. Es sei schon nicht erkennbar, inwieweit die Vorbe­rei­tungs­a­r­beiten im Bereich der Ostmole (Stand­si­cher­heits­un­ter­suchung der Mole, Errichtung eines Schutzzauns, Aufbringen eines Geotextils auf den Flanken der Mole) überhaupt zu einer Beein­träch­tigung der im Planfest­stel­lungs­be­schluss noch nicht berück­sich­tigten Riffe führen könnten. Andere Flächen grenzten noch nicht einmal an eine Wasserfläche an. Die Antrag­stel­le­rinnen konnten auch nicht mit ihren Bedenken gegenüber der Einhaltung von Verfah­rens­vor­schriften bei einer vorläufigen Besitzeinweisung durchdringen, so dass ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt keinen Erfolg haben konnte und der verwal­tungs­ge­richtliche Beschluss auf die Beschwerde des schleswig-holsteinischen Innen­mi­nis­teriums und des dänischen Vorhabenträgers Femern Bælt A/S hin geändert wurde.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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