18.10.2024
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Dokument-Nr. 29277

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Beschluss02.10.2020Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein4 LA 141/18
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss02.10.2020

Kraft­fahrt­bun­desamt muss Einsicht in VW-Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Diesel­fahr­zeugen gewährenOVG bestätigt erstin­sta­nzliche Entscheidung und weist die Berufung unanfechtbar ab

Das OVG Schleswig hat bestätigt, dass das Kraft­fahrt­bun­desamt verpflichtet ist, der Deutschen Umwelthilfe e.V. Einsicht zu gewähren in den Schriftverkehr von Herbst 2015 zwischen dem Kraft­fahrt­bun­desamt und der Volkswagen AG betreffend die erlassene Rückru­f­a­n­ordnung von VW-Diesel­fahrzeug­modellen der Motorbaureihe EA 189 EU5.

Die Umwelthilfe hatte ihr Akten­ein­sichts­be­gehren auf das Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz gestützt und damit in erster Instanz vor dem Verwal­tungs­gericht obsiegt. Die Bedenken wegen laufender straf­recht­licher Ermitt­lungs­ver­fahren und des etwaigen Schutzes von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen teilte das Verwal­tungs­gericht nicht. Es verwies demgegenüber auf das seiner Meinung nach überwiegende öffentliche Interesse an der Offenlegung der Informationen.

OVG bejahrt Recht auf Akteneinsicht

Die gegen das Urteil gerichteten Anträge des Kraft­fahrt­bun­desamtes und der Volkswagen AG auf Zulassung der Berufung gegen das erstin­sta­nzliche Urteil wurden jetzt vom Oberver­wal­tungs­gericht unanfechtbar abgelehnt und damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung bestätigt. Die geltend gemachten Zulas­sungs­gründe vermochten das OVG nicht zu überzeugen. Bereits mit unanfechtbarem Beschluss vom 27.04.2020 hatte das Oberver­wal­tungs­gericht die Anträge auf Zulassung der Berufung des Kraft­fahrt­bun­desamtes und dreier beigeladener Automo­bil­un­ter­nehmen gegen ein ähnliches Urteil des Verwal­tungs­ge­richts vom 25. April 2019 zurückgewiesen.

ZDF mit ähnlicher Klage erfolgreich

In jenem Urteil – das damit ebenfalls rechtskräftig geworden ist – hatte das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgreich Einsicht in Unterlagen des Kraft­fahrt­bun­desamtes hinsichtlich der Software-Updates in Bezug auf die von den beigeladenen Automo­bil­un­ter­nehmen genutzten Abschalt­ein­rich­tungen bei den Dieselmotoren der Baureihe EA 189 begehrt. Das Verwal­tungs­gericht hatte das Kraft­fahrt­bun­desamt verurteilt, dem Kläger Einsicht in Unterlagen zu den Modellen VW Amarok, Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo zu gewähren, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalt­ein­richtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalt­ein­richtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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